3.10
Richternomination
und Richterbestellung
3.10.1 Begehrensberechtigung
Bei einer allfälligen Volkswahl von Richtern sind nur die wahlberechtig-
ten Landesbürger befugt, auf direktdemokratischem Weg einen eigenen
Vorschlag einzubringen. Ein Gemeindebegehren ist in dieser Sache nicht
zulässig.
3.10.2 Verfahren
Das Verfahren der Richterbestellung wurde in der Revision der Verfas-
sung im Jahr 2003 ebenfalls neu geordnet (Art. 96 LV neu).3? Vor der
Revision war der Landtag zustándig gewesen, einen Vorschlag für neue
Richter zu machen, wahrend dem Landesfürsten das Ernennungsrecht
zustand. Seit der Revision von 2003 werden in einem gemischten Gre-
mium Kandidaten evaluiert und dem Landtag vorgeschlagen, wahrend
der Landtag das Ernennungsrecht hat. Der Landesfürst hat den Vorsitz,
den Stichentscheid sowie das Vetorecht in diesem Gremium und kann
ferner ebenso viele Mitglieder in das Gremium berufen wie der Landtag.
Verweigert der Landtag die Ernennung, muss er einen Gegenvorschlag
machen und das Volk entscheiden lassen. Sind noch weitere Kandidaten
im Spiel, die vom Volk mittels Unterschriftensammlung zusátzlich no-
miniert werden kónnen, gelangt das neue Abstimmungsverfahren wie
bei der Monarchieabschaffung zur Anwendung, sodass es in einem sol-
chen Fall zu zwei Wahlgángen kommt.
339 Siehe auch Ausführungen bei Wille 2015, S. 436-438.
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