Monarchieabschaffung
er bis anhin nur ein Initiativrecht via Regierungsvorlagen besass. Dies ist
allerdings in zweifacher Hinsicht zu relativieren. Erstens steht ihm die-
ses Recht nur im Kontext des Verfahrens zur Monarchieabschaffung zu.
Zweitens hat der Fürst 2003 gezeigt, dass er seine Vorschläge auch auf
dem Weg einer Volksinitiative einbringen kann, auch wenn ihm persön-
lich vielleicht eine Anmeldung verweigert werden müsste. Es reicht aber,
wenn jemand stellvertretend für ihn eine Initiative anmeldet.
Mit dem Verfahren zur Abschaffung der Monarchie ist gleichzeitig
ein neues Abstimmungsverfahren eingeführt worden, falls zwei konkur-
rierende Verfassungsvorlagen als Alternativen zur bestehenden Verfas-
sung zur Abstimmung gelangen. Es kommt dann nämlich nicht die
Methode des doppelten Ja zum Zuge, welche gerade für solche Fälle
geschaffen wurde. Stattdessen wird in einem Ausscheidungsverfahren
ermittelt, welche beiden der drei Optionen (bestehende Verfassung, Vor-
schlag Landtag, Vorschlag Landesfürst) in einem zweiten Abstimmungs-
gang aufeinandertreffen sollen (siehe auch Kapitel 4.5.4).
3.9.6 Monarchieabschaffung in der Anwendung
Ein Begehren zur Monarchieabschaffung wurde noch nie gestellt.
337 Wille 2015, S. 443.
338 Art. 85 Abs. 1 VRG regelt, dass «1500 Stimmberechtigte oder vier Gemeinden in
Form übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse ein Begehren um Re-
vision der Verfassung (Erlass, Abänderung oder Aufhebung) im ganzen oder einem
Teile nach (Total- oder Partialrevision) stellen [kónnen]» Im Gegensatz zum
Monarchieabschaffungsverfahren behált der Fürst in diesem Fall das Vetorecht.
Wenn eine Totalrevision der Verfassung von ihm selbst im Wege einer Volksinitia-
tive indirekt initiiert wird, wäre die Sanktion wohl keine Hürde mehr.
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