Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Landtagseinberufung und Landtagsabberufung 
Ein Abberufungsbegehren kann innert eines Jahres nur einmal gestellt 
werden (Art. 24 Abs. 3 VRG 1922 bzw. Art. 70 Abs. 3 VRG 1973). Die 
Volksabstimmung über die Abberufung des Landtags muss von der 
Regierung innert einer Frist von 14 Tagen angeordnet und innerhalb 
von drei Monaten durchgeführt werden (Art. 26 Abs. 1 VRG 1922 bzw. 
Art. 72 Abs. 1 VRG 1973). 
Das Abberufungsrecht kann nur gegen den Landtag als solchen, 
nicht aber gegen einzelne Mitglieder des Landtages geltend gemacht 
werden. Die Abstimmungsfrage lautet: «Wollt Ihr den Landtag aufgelöst 
haben?» (Art. 41 Abs. 2 und 4 VRG 1922 bzw. Art. 86 Abs. 2 und 4 VRG 
1973). Entscheidet das absolute Mehr für die Auflösung des Landtages, 
erklärt die Regierung den Landtag für aufgelöst und ordnet sofort im 
Sinne der Verfassung?? Neuwahlen für eine neue, vierjáhrige Mandats- 
periode an (in der Fassung des VRG von 1922 wire eine allfallige Neu- 
wahl «für den Rest der Amtsdauer» vorgesehen gewesen). 
3.7.4 Verfahren bei Einberufungs- 
und Abberufungsbegehren 
Die formalen Vorschriften bei Sammelbegehren oder Gemeindebegeh- 
ren zur Einberufung oder Abwahl des Landtages orientieren sich an den 
Bestimmungen zu den Initiativen. Art. 87 Abs. 2 VRG lautet: «Auf das 
Zustandekommen dieses Begehrens finden die Bestimmungen über Ini- 
tiativbegehren ergänzende Anwendung». In Art. 48 Abs. 2 LV wird zur 
Einberufung des Landtages ausgeführt, dass der Landtag «über begrün- 
detes, schriftliches Verlangen von wenigstens 1000 wahlberechtigten 
Landesbürgern oder über Gemeindeversammlungsbeschluss von min- 
destens drei Gemeinden» einzuberufen ist. 
  
Batliner, dass bereits 1100 Unterschriften gesammelt waren, der Fürst aber «im Hin- 
blicke auf die mit zweifellosem Erfolge eingeleitete Initiative» den Landtag auflöste. 
Ursache des Vertrauensverlustes war die sogenannte Sparkassenaffäre. Siehe hierzu 
auch Geiger 1997, Bd. 1, S. 86-95; Korfmacher 1999, S. 128-136; Quaderer-Vogt 
2014, Bd. 3, S. 281-292; Wille 2015, S. 436, Fn. 283. 
333 Art. 50 LV regelt: «Wird der Landtag aufgelóst, so muss binnen sechs Wochen eine 
neue Wahl angeordnet werden. Die neugewihlten Abgeordneten sind sodann bin- 
nen 14 Tagen einzuberufen». 
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