Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Die direktdemokratischen Instrumente in der Gegenwart 
nicht in eine Volksabstimmung. Das Begehren ist von der Regierung 
dem Präsidenten des Landtages zum Vollzug zu übermitteln. Ist der 
Landtag vertagt oder geschlossen, ist er vom Präsidenten oder von der 
Regierung sofort einzuberufen. Falls er aufgelöst ist, ist unverzüglich auf 
eine Neuwahl zu drängen und der Landtag sodann einzuberufen (Art. 42 
VRG 1922 bzw. Art. 87 VRG 1973). Nach Art. 26 Abs. 3 VRG 1922 
bzw. Art. 72 Abs. 3 VRG 1973 veranlasst die Regierung die sofortige 
Einberufung des Landtages. 
Es ist nicht ausreichend definiert, wer denn eigentlich das Einbe- 
rufungsrecht innehat. Gemäss Verfassung steht auch dem Landesfürsten 
das Einberufungsrecht nach geschlossenem Landtag zu. Welches Organ 
nun in den Fällen eines vertagten, eines geschlossenen und eines auf- 
gelösten Landtages die Einberufung vornimmt, ist nicht zweifelsfrei 
geklärt.31 
3.7.3 Abberufung des Landtages 
Die Begriffe «Abberufung» und «Auflósung» werden synonym verwen- 
det. Bei der Abberufung handelt es sich um die vorzeitige und ausseror- 
dentliche Beendigung der Mandatszeit des Landtages, also um eine 
Abwahl. Nach der Auflösung des Landtags durch Volksentscheid kann 
der Landtag noch einen Landesausschuss bestellen und es werden sofort 
Neuwahlen angeordnet (Art. 86 VRG). 
Bis dato ist das Volksrecht der Abberufung des Landtages noch nie 
entscheidend zum Einsatz gekommen. Allerdings hatte im Jahr 1928 
bereits einmal eine Unterschriftensammlung zur Abberufung begonnen, 
wurde dann jedoch überflüssig, weil der Landesfürst von sich aus den 
Landtag auflöste.?2 
  
331 In der 1. Lesung zum neuen VRG am 19. Juni 1968 herrschte betreffend die Ein- 
berufung des Landtages Verwirrung. Der Abgeordnete Ernst Büchel warf in der 
1. Lesung im Landtag die Frage auf, wie sich ein Einberufungsrecht des Landtags- 
präsidenten mit dem Einberufungsrecht der Regierung vertrage, wobei ferner in der 
Verfassung noch dem Landesfürsten nach geschlossenem Landtag das Einberu- 
fungsrecht zustehe (LTP 1968, S. 135-137). 
332  Batliner 1993, S. 128. Mit Verweis auf Liechtensteinsches Landesarchiv LI LA, 
Landtagsakt 1928, S. 1, sowie Liechtensteiner Volksblatt vom 16.6.1928 erwähnt 
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