Die direktdemokratischen Instrumente in der Gegenwart
tion eines Referendumsbegehrens sind dagegen nicht vorgesehen. Die
Frist für die Einreichung des Begehrens beläuft sich ab dem Datum der
Kundmachung des betreffenden Landtagsbeschlusses auf 30 Tage. Falls
ein Referendum in Form eines Sammelbegehrens oder eines Gemeinde-
begehrens gültig zustande kommt, muss hierüber eine Volksabstimmung
durchgeführt werden, die von der Regierung angeordnet wird. Die Er-
fahrung zeigt, dass vom Beschluss des Landtages bis zur Volksabstim-
mung rund vier Monate vergehen.
3.3.11 Referendum in der Anwendung
Zwischen 1919 und 2017 wurde 28 Mal ein Referendum gegen einen
Landtagsbeschluss ergriffen — erstmals 1926, letztmals 2015.
Tabelle 16: Referenden, 1919 bis 2017
Art der Vorlage Anzahl
Referendum gegen einen Landtagsbeschluss 28
Total Volksabstimmungen nach Referenden 28
192