Die direktdemokratischen Instrumente in der Gegenwart
sem Sinne äussert sich auch Wille (2015, S. 429): «Das Volksrecht bein-
haltet demnach das Recht, das Referendum gegen einen Beschluss des
Landtages zu ergreifen, und das Recht, ihn in der Referendumsabstim-
mung anzunehmen oder zu verwerfen. [...] Dabei können die Stimmbe-
rechtigten in keiner Weise Einfluss auf die Referendumsvorlage nehmen.
Sie können sie nur als solche annehmen oder ablehnen, sodass sie sich
auf die Frage reduziert, ob die bestehende Rechtslage erhalten oder ver-
ändert werden soll. Die Mitsprache ist begrenzt. Sie kommt einem allge-
meinen Vetorecht gleich.»
Andererseits aber heisst es bei Batliner (1993, S. 179): «Das Refe-
rendum kann auch nur gegen einen Teil eines Landtagsbeschlusses er-
griffen werden (VRG Art. 70 Abs. 1 lit. a). Umstrittene Punkte kónnen
so aus dem Referendum ausgeklammert werden. Von dieser Móglichkeit
hat das Volk noch nie Gebrauch gemacht. Hätte ein Referendum, das
nur gegen einen bestimmten Teil eines Landtagsbeschlusses gerichtet ist,
Erfolg, müsste der Landtag von Fall zu Fall bestimmen, ob der Rest des
Landtagsbeschlusses (der ja durch das Referendum nicht berührt wird)
allein weiterhin Gültigkeit behalten soll, ob er zu ergänzen oder gänzlich
aufzuheben sei.» Batliner bezieht sich also auf Art. 70 Abs. 1 lit. a VRG.
Dieser lautet wie folgt:
Art. 70 VRG (Fristen)
1) Referendums- und Initiativbegehren kónnen gültig gestellt werden, wenn es sich
handelt
a) um die Abstimmung über einen Gesetzes-, Finanz- oder Verfassungsbeschluss
des Landtages im ganzen oder über einen Teil während 30 Tagen nach amtlicher
Kundmachung des Landtagsbeschlusses in den amtlichen Kundmachungsorganen,
wobei die Frist von der in einem Blatte zuerst erscheinenden Veröffentlichung an
gerechnet und der Tag dieser selbst nicht eingerechnet wird;
[..]
Art. 70 VRG steht unter der Überschrift «Fristen». Die Bestimmung
meint damit, dass die Frist identisch ist, egal ob es sich um eine Abstim-
mung über einen Beschluss des Landtags «im ganzen oder über einen
Teil» handelt. Somit ist nicht geregelt, wie es dazu kommen kann, dass
überhaupt über einen Teil abgestimmt wird.
Der einzige Hinweis zur Frage einer Aufteilung eines Beschlusses
des Landtags findet sich in Art. 77 Abs. 2 VRG. Demnach findet in der
Regel eine Volksabstimmung über einen Gesetzes- oder einen sonstigen
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