Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Referendum 
3.3.8 Teilreferendum und Aufteilung einer Vorlage 
Ein Referendum gegen einen Teil eines Landtagsbeschlusses ist nicht 
zulässig. Bei Staatsverträgen liegt dies auf der Hand, da selbst der Land- 
tag einem Staatsvertrag nur insgesamt zustimmen oder ihn insgesamt 
ablehnen kann.?!? Aber auch bei Gesetzes- und Finanzbeschlüssen ist es 
nicht gestattet, mit einem Referendum nur gegen einen Teil einer zum 
Referendum ausgeschriebenen Vorlage vorzugehen. Hingegen kann der 
Landtag eine Vorlage in Teile aufspalten und sie separat zum Referen- 
dum ausschreiben. Die rechtlichen Bestimmungen sind allerdings teil- 
weise missverständlich formuliert und haben auch in der wissenschaftli- 
chen Literatur zu unterschiedlichen Interpretationen geführt, weshalb 
diese Frage hier ausführlich behandelt wird. 
3.3.8.1 Definition des Teilreferendums 
Ein Teilreferendum ist ein Referendum, welches sich nur gegen einen 
Teil eines Landtagsbeschlusses richtet, der mittels amtlicher Kundma- 
chung zum Referendum ausgeschrieben wird. 
3.3.8.2 Wissenschaftliche Literatur 
Bezogen auf die liechtensteinische Rechtslage ist die wissenschaftliche 
Beschäftigung mit der Frage des Teilreferendums dünn. Am eingehends- 
ten hat sich bisher Martin Batliner im Rahmen seiner Abhandlung über 
die politischen Volksrechte damit befasst, wobei die direkten Volks- 
rechte nur einen Teil seiner Arbeit über die politischen Rechte ausmach- 
ten, das Teilreferendum einen noch viel geringeren. Batliner widerspricht 
sich selbst. Einerseits schreibt er: «Das Volk vermag mit dem Referen- 
dum nicht gestalterisch auf ein Gesetz einzuwirken, sondern kann nur 
zur ganzen Vorlage Ja oder Nein sagen» (Batliner 1993, S. 178). In die- 
  
312 Bussjäger (2015, Art. 8 LV, Rz. 69) bestätigt dies im Kommentar zur liechtensteini- 
schen Verfassung: «Der Landtag hat lediglich die Möglichkeit, die Zustimmung zu 
erteilen oder zu versagen, eine Änderung des Staatsvertrages ist ihm nicht möglich.» 
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