Referendum
betreffen, in denen kein Gestaltungsspielraum gegeben ist. Das Referen-
dum sollte gemäss Wille also gegen Vorlagen ergriffen werden können,
bei denen «das EWR-Recht einen Gestaltungsspielraum offen lässt, so
dass die Anpassung des liechtensteinischen Rechts an die Anforderungen
des EWR-Rechts auf verschiedene Art und Weise geschehen kann.»2%?
Bei Staatsvertrágen kann der Landtag nach Art. 75a VRG indes
keine Dringlichkeit erkláren (Kapitel 3.3.6). Da die Organbeschlüsse des
Gemeinsamen EWR-Ausschusses der Genehmigung des Landtages
bedürfen, werden sie dem fakultativen Referendum unterstellt, falls der
Landtag nicht von sich aus eine Volksabstimmung anordnet.?®
Im Jahr 2013 wurden beispielsweise fünf Landtagsbeschlüsse zu
Beschlüssen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses getroffen?! Alle
Landtagsbeschlüsse wurden wenige Tage nach der Landtagssitzung zum
Referendum ausgeschrieben.59?
3.3.6 Dringlicherklärung
Das VRG wiederholt in Art. 30 VRG 1922 bzw. Art. 75 VRG 1973 we-
sentliche Bestimmungen zum Referendum, wie sie bereits in der Verfas-
sung formuliert sind. Im jeweiligen Abs. 4 der betreffenden Artikel der
beiden VRG findet sich zusátzlich eine Prázisierung zur Dringlicherklä-
rung im Landtag, welche ein Referendum ausschliesst.*
Art. 75 VRG 1973 (Voraussetzungen)
[--.]
4) Der Entscheid des Landtages, dass ein Gesetzes-, Finanz- oder Verfassungsbe-
schluss als dringlich zu erkláren ist, muss jeweils dem betreffenden Beschluss beige-
299 Wille 2005, S. 141.
300 Wille 2005, S. 142.
301 Beschlüsse Nr. 229/2012 (im Landtag am 25.4.2013), Nr. 13/2013 (25.4.2013),
Nr. 86/2013 (6.9.2013), Nr. 94/2013 (6.9.2013) und Nr. 173/2013 (5.12.2013).
302 Die Kundmachungen (Ausschreibung zum Referendum) sind unter https://apps.
Ilv.li/ Amtsblatt abrufbar.
303 Gerard Batliner stellte fest, dass sich Liechtenstein bezüglich der Möglichkeit der
Dringlicherklärung vom monistischen System der Schweiz unterscheide. Interview
von Batliner mit dem Liechtensteiner Volksblatt, erschienen am 19. Januar 1989,
abgedruckt in Liechtenstein-Institut (Hg.) 2009, S. 108, auch erwähnt bei Wille
2015, S. 389.
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