Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Referendum 
chen der notwendigen Zahl beglaubigter Unterschriften oder auf fristge- 
rechte Einreichung. 
3.3.4 Ausschreibung zum Referendum 
Zu einem Referendum zugelassen sind ausschliesslich Beschlüsse des 
Landtags, die amtlich kundgemacht und zum Referendum ausgeschrie- 
ben werden. 
Verfassung und Gesetz regeln relativ klar, aber nicht ohne Interpre- 
tationsspielraum, welche Vorlagen überhaupt abstimmungsfähig sind. 
Im Falle des Referendums ist aus der Sicht des Stimmbürgers die Lage 
zunächst relativ eindeutig, da die Beschlüsse des Landtages, die referen- 
dumsfähig sind, zum Referendum ausgeschrieben werden. Eine mate- 
rielle Prüfung der Vorlagen ist nicht erforderlich, da es sich ja um Land- 
tagsbeschlüsse handelt. 
Nicht dem Referendum unterstellt und daher auch nicht zum Refe- 
rendum ausgeschrieben werden beispielsweise dringliche Landtagsbe- 
schlüsse, aber auch Personalentscheide des Landtages, die Genehmigung 
von Jahresberichten von Landesanstalten und Ähnliches. Dringlich- 
keitsbeschlüsse sind bei Staatsverträgen nicht zulässig. Dem Referendum 
ausserdem entzogen sind Finanzbeschlüsse unterhalb festgelegter 
Schwellenwerte (siehe Kapitel 3.3.7). 
Mehrere miteinander in Verbindung stehende Gesetzesänderun- 
gen, die parallel in verschiedenen Gesetzen erfolgen, werden jeweils 
separat zum Referendum ausgeschrieben. Ein Beispiel hierfür ist die 
Abänderung des Zustellgesetzes, die am 3. September 2015 mit 24 Ja- zu 
0 Nein-Stimmen vom Landtag beschlossen wurde. In Art. 28 Abs. 1 und 
2 des Zustellgesetzes wurde der Begriff «Veröffentlichung auf der Web- 
site der Behörde» durch «Veröffentlichung im Amtsblatt» ersetzt, womit 
auch der bisherige Abs. 3 obsolet wurde. In jeweils separaten Schlussab- 
stimmungen wurden unter dem gleichen Traktandenpunkt 18 («Abän- 
derung des Zustellgesetzes sowie weiterer Gesetze») auch folgende 
Gesetze geändert: die Konkursordnung (25:0), die Zivilprozessordnung 
(24:0), das Arbeitslosenversicherungsgesetz (24:0), das Finalitátsgesetz 
(24:0), das Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaf- 
ten (24:0), die Exekutionsordnung (24:0), das Personen- und Gesell- 
schaftsrecht (23:1). Es wurden jeweils Formulierungen wie «Veröffentli- 
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