Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Die direktdemokratischen Instrumente in der Gegenwart 
6) [...] 
7) Die näheren Bestimmungen über das Referendum werden im Wege eines Geset- 
zes getroffen. 
Das Staatsvertragsreferendum, das 1992 eingeführt wurde (ausführlich 
in Kapitel 2.2.2), ist in Art. 66bis LV geregelt. 
Art. 66bis LV (LGBI. 1992.027) 
  
1) Jeder Landtagsbeschluss, der die Zustimmung zu einem Staatsvertrag (Art. 8) 
zum Gegenstand hat, unterliegt der Volksabstimmung, wenn der Landtag eine 
solche beschliesst oder wenn innerhalb von 30 Tagen nach der amtlichen Verlautba- 
rung des Landtagsbeschlusses wenigstens 1500 wahlberechtigte Landesbürger oder 
wenigstens vier Gemeinden in der in Art. 64 vorgesehenen Weise ein darauf gerich- 
tetes Begehren stellen. 
2) In der Volksabstimmung entscheidet die absolute Mehrheit der im ganzen Land 
gültig abgegebenen Stimmen über die Annahme oder Ablehnung des Landtagsbe- 
schlusses. 
3) Die näheren Bestimmungen über dieses Referendum werden durch ein Gesetz 
getroffen. 
3.3.2 Begehrensberechtigung 
Zu einem Referendum berechtigt sind nach Art. 66 LV die wahlberechtig- 
ten Landesbürger sowie die Gemeinden. Das Quorum beträgt 1000 Un- 
terschriften oder drei Beschlüsse von Gemeindeversammlungen im Falle 
eines Gesetzes- oder Finanzreferendums (Art. 66 Abs. 1 LV), 1500 oder 
vier Gemeindeversammlungsbeschlüsse bei Verfassungsvorlagen (Art. 66 
Abs. 2 LV). 
3.3.3 Prüfunterschiede zwischen Initiative 
und Referendum 
Das Referendum bedingt weit weniger materielle und formale Vorschrif- 
ten als die Initiative. Die Vorlage, auf welche sich das Referendum 
bezieht, ist ein Beschluss des Landtages. Daher braucht es keine mate- 
rielle Prüfung des Referendumsbegehrens, sondern nur eine formale 
Prüfung wie etwa auf Korrektheit des Unterschriftenbogens, auf Errei- 
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