3.3
Referendum
3.3.1 Charakter des Referendums
Das Referendum ist ein Begehren, welches sich gegen einen Beschluss
des Landtages (Gesetzes- oder Verfassungsbeschluss, Finanzbeschluss,
Staatsvertragsbeschluss) richtet. Dieser wird nach einem gültig zustande
gekommenen Referendum dem Volk zur Abstimmung unterbreitet.
Die Bestimmungen zum Referendum sind zunächst in Art. 662%
der Verfassung geregelt.
Art. 66 LV (1921 bzw. aktuell [2018])
1) Jedes vom Landtag beschlossene, von ihm nicht als dringlich erklärte Gesetz, eben-
so jeder von ihm nicht als dringlich erklärte Finanzbeschluss, sofern er eine einmalige
neue Ausgabe von 10 000 Franken [aktuell: mindestens 500 000] oder eine jährliche
Neuausgabe von 4000 Franken [aktuell: 250 000] verursacht, unterliegt der Volksab-
stimmung, wenn der Landtag eine solche beschliesst oder wenn innerhalb dreissig
Tagen nach amtlicher Verlautbarung des Landtagsbeschlusses wenigstens vierhundert
[aktuell: 1000] wahlberechtigte Landesbürger oder wenigstens drei Gemeinden in der
in Art. 64 vorgesehenen Weise ein darauf gerichtetes Begehren stellen.
2) Handelt es sich um die Verfassung im ganzen oder um einzelne Teile derselben,
so ist hiezu das Verlangen von wenigstens sechshundert [aktuell: 1500] wahlberech-
tigten Landesbürgern oder von wenigstens vier Gemeinden erforderlich.
3) [...]
4) [...]
5) Dem Referendum unterliegende Gesetzesbeschlüsse werden erst nach Durchfüh-
rung der Volksabstimmung bezw. [aktuell beziehungsweise] nach fruchtlosem
Ablauf der für die Stellung des Begehrens nach Vornahme einer Volksabstimmung
normierten dreissigtágigen Frist dem Landesfürsten zur Sanktion vorgelegt.
295 Siehe auch Ausführungen von Bussjáger (2017) im Kommentar zur liechtensteini-
schen Verfassung.
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