Die direktdemokratischen Instrumente in der Gegenwart
die einfache Initiative das gleiche Quorum gilt wie für die formulierte
(1500 Unterschriften, vier Gemeindeversammlungsbeschlüsse).
Allerdings kann es sein, dass die einfache Initiative generell unbe-
stimmt bleibt, ob damit eine Gesetzes- oder Verfassungsrevision ange-
stossen wird. Im Zweifelsfall dürfte also eher das tiefere Quorum zu
Anwendung gelangen. Sobald aber unzweifelhaft ist, dass mit der einfa-
chen Initiative eine Verfassungsänderung verbunden ist, wird vom höhe-
ren Quorum auszugehen sein.
3.2.3 Gemeinsame Bestimmungen betreffend
einfache und formulierte Initiative
Zahlreiche Bestimmungen, die für die formulierte Initiative gelten, gel-
ten auch für die einfache Initiative. Dies betrifft den Bedeckungsvor-
schlag, die Anmeldung, die Vorprüfung, die Prüfung der Unterschrif-
tensammlung, den Rückzug von Initiativen, sinngemäss die Gestaltung
der Stimmzettel bei einer Volksabstimmung, die Ermittlung des Abstim-
mungsresultates sowie die Sperrfrist für Initiativen, falls in gleicher An-
gelegenheit eine Volksabstimmung stattgefunden hat.
Unterschiede bestehen indes grundsätzlich beim Charakter der
Vorlage und bei der Behandlung im Landtag.
Insgesamt können bei der einfachen Initiative weniger strenge
Massstäbe in formaler und materieller Hinsicht angelegt werden, da sie
im Falle einer Zulassung nicht ohne Weiteres in eine Volksabstimmung
und einen verbindlichen Entscheid mündet.
3.2.4 Behandlung im Landtag
Im Falle eines gültigen Zustandekommens nach der Ausschreibung und
erfolgreicher Unterschriftensammlung kann der Landtag der einfachen
Initiative zustimmen oder sie ablehnen (Art. 81 Abs. 2 VRG 1973). In
beiden Fällen kann damit das Verfahren als abgeschlossen betrachtet
werden und es folgt nicht zwingend eine Volksabstimmung. Im Falle
einer Zustimmung erledigt der Landtag die Anregung im Sinne der Ini-
tianten selbst durch Erlass, Aufhebung oder Abänderung eines Gesetzes,
ohne dass eine Volksabstimmung erfolgt (Art. 81 Abs. 3 VRG 1973).
170