Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Die direktdemokratischen Instrumente in der Gegenwart 
die einfache Initiative das gleiche Quorum gilt wie für die formulierte 
(1500 Unterschriften, vier Gemeindeversammlungsbeschlüsse). 
Allerdings kann es sein, dass die einfache Initiative generell unbe- 
stimmt bleibt, ob damit eine Gesetzes- oder Verfassungsrevision ange- 
stossen wird. Im Zweifelsfall dürfte also eher das tiefere Quorum zu 
Anwendung gelangen. Sobald aber unzweifelhaft ist, dass mit der einfa- 
chen Initiative eine Verfassungsänderung verbunden ist, wird vom höhe- 
ren Quorum auszugehen sein. 
3.2.3 Gemeinsame Bestimmungen betreffend 
einfache und formulierte Initiative 
Zahlreiche Bestimmungen, die für die formulierte Initiative gelten, gel- 
ten auch für die einfache Initiative. Dies betrifft den Bedeckungsvor- 
schlag, die Anmeldung, die Vorprüfung, die Prüfung der Unterschrif- 
tensammlung, den Rückzug von Initiativen, sinngemäss die Gestaltung 
der Stimmzettel bei einer Volksabstimmung, die Ermittlung des Abstim- 
mungsresultates sowie die Sperrfrist für Initiativen, falls in gleicher An- 
gelegenheit eine Volksabstimmung stattgefunden hat. 
Unterschiede bestehen indes grundsätzlich beim Charakter der 
Vorlage und bei der Behandlung im Landtag. 
Insgesamt können bei der einfachen Initiative weniger strenge 
Massstäbe in formaler und materieller Hinsicht angelegt werden, da sie 
im Falle einer Zulassung nicht ohne Weiteres in eine Volksabstimmung 
und einen verbindlichen Entscheid mündet. 
3.2.4 Behandlung im Landtag 
Im Falle eines gültigen Zustandekommens nach der Ausschreibung und 
erfolgreicher Unterschriftensammlung kann der Landtag der einfachen 
Initiative zustimmen oder sie ablehnen (Art. 81 Abs. 2 VRG 1973). In 
beiden Fällen kann damit das Verfahren als abgeschlossen betrachtet 
werden und es folgt nicht zwingend eine Volksabstimmung. Im Falle 
einer Zustimmung erledigt der Landtag die Anregung im Sinne der Ini- 
tianten selbst durch Erlass, Aufhebung oder Abänderung eines Gesetzes, 
ohne dass eine Volksabstimmung erfolgt (Art. 81 Abs. 3 VRG 1973). 
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