Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Formulierte Initiative 
abstimmung oder b) Ausschreibung zum Referendum oder c) Dring- 
licherklárung und damit Verhinderung eines Referendums. 
3.1.9 Stimmzettel bei einer Volksabstimmung 
Das Volksrechtegesetz regelt auch die Abstimmungsfrage (Art. 38 VRG 
1922 bzw. Art. 83 VRG 1973). Sie muss folgendermassen formuliert sein: 
«Wollt Ihr den Entwurf annehmen?» 
Steht auch ein Gegenvorschlag des Landtages zur Abstimmung, 
müssen zwei Fragen alternativ gestellt werden: «Wollt Ihr den Entwurf 
der Initianten annehmen? oder: Wollt Ihr den Gegenentwurf des Land- 
tages annehmen?» 
3.1.10 Ermittlung des Abstimmungsresultates 
Bei der Ermittlung des Ergebnisses fallen leere und ungültige Stimmzet- 
tel ausser Betracht. Stimmzettel, die beide Fragen bejahen, wurden bis 
zur Einführung des Abstimmungsverfahrens mit dem doppelten Ja 
als ungültig taxiert (Art. 39 Abs. 3 VRG 1922 bzw. Art. 84 Abs. 3 VRG 
1973). 1987 wurde mit dem doppelten oder mehrfachen Ja ein neues Ver- 
fahren bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses eingeführt. 
Art. 84 (neu) VRG 1973 (LGBI. 1987.049) (Ermittlung des Abstimmungsergebnisses) 
  
1) Leere und ungültige Stimmzettel fallen bei der Ermittlung des absoluten Mehrs 
ausser Betracht. Bei Abstimmungen über mehrere Vorschläge gilt dies auch für nicht 
beantwortete Einzelfragen; das absolute Mehr wird dabei für jeden Vorschlag 
getrennt ermittelt. 
2) Wenn bei Abstimmungen über mehrere Vorschläge mehr als ein Vorschlag das 
absolute Stimmenmehr erreicht, werden die Stimmzettel mit einem mehrfachen Ja 
nur noch jeweils demjenigen Vorschlag zugerechnet, dem sie in der Zusatzfrage den 
Vorzug geben. Angenommen ist der Vorschlag, der aufgrund dieser zweiten Aus- 
zählung die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. 
3) Stimmzettel mit mehrfachem Ja, die die Zusatzfrage nicht oder nicht eindeutig 
beantworten, werden bei einer eventuellen zweiten Auszählung nicht berücksichtigt. 
4) Im Protokoll ist nebst den in Art. 34 bezüglich der Abstimmungen vorgeschrie- 
benen Angaben auch noch aufzunehmen, wie viele Stimmen den Initiantenentwurf 
oder die einzelnen Initiantenentwürfe und wie viele den Entwurf des Landtages 
angenommen haben. 
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