Formulierte Initiative
erfolgte auf dem Briefpapier von «Gastronomie Liechtenstein», unter-
zeichnet vom Präsidenten und Vizepräsidenten dieser Vereinigung. Falls
eine Rückzugsklausel eingefügt worden wäre, was bei dieser Initiative
nicht der Fall war, hätten wohl die beiden Unterzeichner ein Rückzugs-
recht gehabt. Einer der beiden Unterzeichnenden war allerdings Auslän-
der, sodass er formal betrachtet weder das Recht zur Anmeldung einer
Initiative hatte noch aus den gleichen Gründen für den Rückzug der Ini-
tiative infrage kam. Inwieweit die Initianten innerhalb der eigenen Ver-
einigung die Frage des Rückzugs zur Diskussion und Abstimmung ge-
bracht hätten, wäre wohl ihnen bzw. der Vereinigung «Gastronomie
Liechtenstein» überlassen geblieben. Um Streitfälle zu den Kompeten-
zen des Rückzugs einer Initiative zu vermeiden, wäre es jedenfalls rat-
sam, dass vonseiten der Initianten klar deklariert wird, welchen Perso-
nen dieses Recht zusteht.
Der Rückzug einer Initiative kann sinnvoll werden, wenn das An-
liegen der Initianten in der Zwischenzeit bereits erfüllt wurde. Ein ande-
rer Grund kann darin liegen, dass ein allfälliger Gegenvorschlag des
Landtages eine bessere Lösung darstellt, sodass die Initianten über ihren
eigenen Vorschlag gar nicht mehr abstimmen lassen wollen. Da der
Rückzug bis zur Festlegung des Abstimmungsdatums möglich ist, bleibt
auf jeden Fall Zeit, um die Reaktion des Landtages auf die Initiative
abzuwarten.
Von der Rückzugsmöglichkeit hätte auch der Initiant Nikolaus
Frick bei seinen beiden nacheinander lancierten Pensionskasseninitiati-
ven «Win-Win-90» und «Win-Win-50» Gebrauch machen kónnen (siehe
ausführliche Beschreibung in Kapitel 4.5.3). Für beide Initiativen wurde
die Rückzugsmóglichkeit vorgesehen. Der Rückzug der Initiative «Win-
Win-90» hätte die Chancen der Initiative «Win-Win-50» móglicherweise
entscheidend erhöht. In der Volksabstimmung scheiterte sie mit 49,7 Pro-
zent Ja-Stimmen äusserst knapp.
Der Rückzug beschränkt sich auf Initiativen. Bei Referenden gibt
es keine Rückzugsmöglichkeit.
3.1.8 Behandlung im Landtag
Nach einer erfolgreich durchgeführten Unterschriftensammlung (siehe
Kapitel 4.3) muss der Landtag das Initiativbegehren in seiner nächsten
161