Die direktdemokratischen Instrumente in der Gegenwart
«2.4. Was den mangelnden Bedeckungsvorschlag anlangt, ist darauf hinzuweisen,
dass ein solcher nach Art 64 Abs 3 LV einem Begehren, das heisst, wenn eine Initia-
tive bereits durch 1000 wahlberechtigte Landesbürger unterschrieben worden ist,
anzuschliessen ist. Im vorliegenden Verfahrensstadium, wo es sich um eine nur
angemeldete Initiative handelt, ist ein Bedeckungsvorschlag nicht erforderlich. Eine
Verfassungswidrigkeit ist daher in diesem Umstand nicht zu erblicken.»2#
Aus den Formulierungen im Volksrechtegesetz und in der Verfassung
geht nicht eindeutig hervor, in welchem Verfahrensstand ein Bede-
ckungsvorschlag beizubringen ist. Allerdings macht es wenig Sinn, zu-
nächst eine Unterschriftensammlung zuzulassen, um gegen Ende des
Verfahrens im Landtag die Unzulässigkeit einer Initiative festzustellen,
da ein Bedeckungsvorschlag fehlt. Im Sinne einer umfassenden Vorprü-
fung, zumal eine solche 1992 zur Vermeidung von Leerläufen explizit
eingeführt wurde, erscheint es angebracht, den Bedeckungsvorschlag
bereits anlässlich der Anmeldung bei der Regierung und bei der Vorprü-
fung durch den Landtag als Zulassungskriterium zu berücksichtigen.
Gänzlich unbestimmt bleibt im Übrigen, wie ein Bedeckungsvor-
schlag formal und materiell ausgestaltet sein muss. Aufgrund der bishe-
rigen Erfahrungen bei Volksabstimmungen zeigt sich ein uneinheitliches
Bild. Teilweise wurden Bedeckungsvorschláge gemacht, sei es als Teil der
Initiativvorlage, als Ergánzung zum Unterschriftenbogen oder als Teil
der begleitenden Kommunikation. Es gibt aber auch Fille, bei denen ein
Bedeckungsvorschlag fehlt, obwohl ein solcher sachlich gerechtfertigt
erscheint. Es kam in der Vergangenheit auch vor, dass das Erfordernis
des Bedeckungsvorschlags erwähnt, im gegenständlichen Fall aber als
nicht notwendig taxiert wurde. In den meisten Fällen, in denen keine
relevante Kostenfolge erwartet wird, wird auf den Bedeckungsvorschlag
gar nicht eingegangen.
Sinnvoll wäre es, wenn routinemässig bei Volksinitiativen eine
Erklärung betreffend den Bedeckungsvorschlag abgegeben wird, ob-
wohl dies in Fällen ohne relevante Kostenfolge der Verfassung zufolge
nicht verpflichtend ist. Die Regierung sollte jedenfalls prüfen, ob rele-
vante Kostenfolgen eintreten können und gegebenenfalls die Initianten
auffordern, einen Bedeckungsvorschlag beizubringen. Die Regierung
244 StGH 2004/70.
138