Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Die direktdemokratischen Instrumente in der Gegenwart 
«2.4. Was den mangelnden Bedeckungsvorschlag anlangt, ist darauf hinzuweisen, 
dass ein solcher nach Art 64 Abs 3 LV einem Begehren, das heisst, wenn eine Initia- 
tive bereits durch 1000 wahlberechtigte Landesbürger unterschrieben worden ist, 
anzuschliessen ist. Im vorliegenden Verfahrensstadium, wo es sich um eine nur 
angemeldete Initiative handelt, ist ein Bedeckungsvorschlag nicht erforderlich. Eine 
Verfassungswidrigkeit ist daher in diesem Umstand nicht zu erblicken.»2# 
Aus den Formulierungen im Volksrechtegesetz und in der Verfassung 
geht nicht eindeutig hervor, in welchem Verfahrensstand ein Bede- 
ckungsvorschlag beizubringen ist. Allerdings macht es wenig Sinn, zu- 
nächst eine Unterschriftensammlung zuzulassen, um gegen Ende des 
Verfahrens im Landtag die Unzulässigkeit einer Initiative festzustellen, 
da ein Bedeckungsvorschlag fehlt. Im Sinne einer umfassenden Vorprü- 
fung, zumal eine solche 1992 zur Vermeidung von Leerläufen explizit 
eingeführt wurde, erscheint es angebracht, den Bedeckungsvorschlag 
bereits anlässlich der Anmeldung bei der Regierung und bei der Vorprü- 
fung durch den Landtag als Zulassungskriterium zu berücksichtigen. 
Gänzlich unbestimmt bleibt im Übrigen, wie ein Bedeckungsvor- 
schlag formal und materiell ausgestaltet sein muss. Aufgrund der bishe- 
rigen Erfahrungen bei Volksabstimmungen zeigt sich ein uneinheitliches 
Bild. Teilweise wurden Bedeckungsvorschláge gemacht, sei es als Teil der 
Initiativvorlage, als Ergánzung zum Unterschriftenbogen oder als Teil 
der begleitenden Kommunikation. Es gibt aber auch Fille, bei denen ein 
Bedeckungsvorschlag fehlt, obwohl ein solcher sachlich gerechtfertigt 
erscheint. Es kam in der Vergangenheit auch vor, dass das Erfordernis 
des Bedeckungsvorschlags erwähnt, im gegenständlichen Fall aber als 
nicht notwendig taxiert wurde. In den meisten Fällen, in denen keine 
relevante Kostenfolge erwartet wird, wird auf den Bedeckungsvorschlag 
gar nicht eingegangen. 
Sinnvoll wäre es, wenn routinemässig bei Volksinitiativen eine 
Erklärung betreffend den Bedeckungsvorschlag abgegeben wird, ob- 
wohl dies in Fällen ohne relevante Kostenfolge der Verfassung zufolge 
nicht verpflichtend ist. Die Regierung sollte jedenfalls prüfen, ob rele- 
vante Kostenfolgen eintreten können und gegebenenfalls die Initianten 
auffordern, einen Bedeckungsvorschlag beizubringen. Die Regierung 
  
244 StGH 2004/70. 
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