Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Die direktdemokratischen Instrumente in der Gegenwart 
Unbestimmt hinsichtlich allfälliger Kostenfolgen waren die Volksabstim- 
mung zur Beibehaltung der Sechs-Tage-Woche an den Schulen 1991 
(Ablehnung in der Volksabstimmung) und die Volksinitiative für eine Ver- 
kehrspolitik mit Zukunft 2002 (Ablehnung in der Volksabstimmung). 
Bei Volksabstimmungen ohne relevante Kostenfolge wird in der 
Regel auf den Bedeckungsvorschlag kein Bezug genommen. Eine Aus- 
nahme stellte beispielsweise die Volksinitiative zum Mobilfunk dar, die 
von verschiedenen Wirtschaftsverbänden 2009 lanciert wurde. Auf dem 
Unterschriftenbogen wurde der Wortlaut der anvisierten Gesetzesände- 
rung aufgeführt, anschliessend eine Begründung angegeben. Am Ende 
der Begründung hiess es: «Bei der angemeldeten Initiative handelt es sich 
um ein Begehren in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs (formulierte 
Initiative) iSv Art. 80 Abs. 2 VRG. Da die gegenständliche Initiative kei- 
ne Kosten auslöst, ist ein Bedeckungsvorschlag nicht nötig.» 
Auch bei der Anmeldung der Volksinitiative zur Totalrevision des 
Gesetzes über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal «win- 
win» am 26. August 2013 wurde im Begleitschreiben ein Bedeckungs- 
vorschlag als nicht notwendig erachtet: «Die Volksinitiative Pensions- 
kasse win-win entspricht im Wesentlichen der Regierungsvorlage, setzt 
jedoch die Nachhaltigkeit konsequenter um, sodass die Ausgaben des 
Landes sinken und folglich kein Bedeckungsvorschlag beigebracht wer- 
den kann.» 
Fälle von Ablehnung von Initiativen mangels Bedeckungsvorschlag 
kamen erstmals in den 1930er-Jahren vor. Die nachstehend geschilderten 
Fälle zeigen, dass ein Vorprüfverfahren im heutigen Sinn bereits damals 
durchgeführt wurde, obwohl es dafür keine gesetzliche Grundlage wie 
den erst 1992 eingeführten Art. 70b VRG zur Vorprüfung gab. Nach 
Meinung des Autors hätte auch nicht der Landtag, sondern die Regie- 
rung die Unzulässigkeit dieser Initiativen feststellen müssen, da offenbar 
Anmeldungskriterien verletzt waren. Die Regierung hätte die Initianten 
auffordern müssen, einen Bedeckungsvorschlag nachzureichen. Der 
Landtag hätte dann allenfalls entscheiden können, dass der Bedeckungs- 
vorschlag nicht ausreichend ist. 
1935: Gesetzesinitiative (Gemeindebegehren) betreffend Strompreis 
Die Initianten Gebhard Thóny, Anton Vogt, Georg Frick, Albert Kindle, Hans 
Beck, Gottlieb Sele und Josef Beck meldeten am 18. April 1935 eine Gesetzesinitia- 
tive als Gemeindeinitiative an, gemäss welcher der Strompreis des Lawenakraftwer- 
  
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