Die direktdemokratischen Instrumente in der Gegenwart
vorgesehen. «Paktweise» (Batliner: «Paketweise») Revisionen seien zu-
lässig.22 Die Praxis der Behörden in Liechtenstein spreche ebenfalls
nicht für den Grundsatz der Einheit der Materie. Die VBI gelangt daher
zum Schluss: «Soweit sich der Staatsgerichtshof in Gutachten dahin äus-
serte, dass der Grundsatz der «Einheit der Materie. in. Liechtenstein
gelte, folgt die Verwaltungsbeschwerdeinstanz dieser Rechtsmeinung
aus den dargelegten Gründen nicht.»2» Unberücksichtigt blieb in der
Argumentation die vom StGH 1986 môglicherweise angedeutete Ausle-
gung, dass Art. 69 Abs. 5 VRG geradezu die Einheit der Materie postu-
liert und dass dies auch aus dem übergeordneten Prinzip der unver-
fälschten Willensäusserung geboten erscheint.
3.1.4.2.3 Bedeckungsvorschlag
Ein Bedeckungsvorschlag bei Initiativen wurde 1922 erforderlich
erklárt, wenn es sich um einmalige Ausgaben von 10 000 Franken (aktu-
ell: 500 000) oder wiederkehrende Ausgaben von 4000 Franken (aktuell:
250 000) handelte.
Initiativvorlagen sind unter der Annahme, dass für den Staat Aus-
gaben entstehen, mit einem Bedeckungsvorschlag zu versehen. Ist dies
nicht der Fall, kann die Regierung — so die Auffassung des Autors — eine
Initiative bereits bei der Anmeldung zurückweisen. Ein Bedeckungs-
vorschlag ist ein Vorschlag zur Deckung allfálliger Mehrkosten, die auf-
grund einer Initiative anfallen, also beispielsweise neue Steuern, Abga-
ben, die Belastung bestimmter Budgetpositionen zulasten anderer
Ausgaben etc. Die Verfassung bleibt in der Formulierung betreffend Be-
deckungsvorschlag indes unbestimmt. Nach Art. 64 Abs. 3 LV ist ein
Bedeckungsvorschlag verpflichtend bei Vorlage eines Gesetzes, «aus
dessen Durchführung dem Lande entweder eine einmalige im Finanzge-
setz nicht schon vorgesehene oder eine länger andauernde Belastung
erwächst». Es wird weder genauer definiert, was «Belastung» bedeutet,
noch wird aufgezeigt, wie ein Bedeckungsvorschlag konkret aussehen
soll, noch ob ein Bedeckungsvorschlag im Falle der Annahme einer
Volksinitiative rechtliche Konsequenzen hat. Da es sich um einen Vor-
schlag handelt und die Budgethoheit beim Landtag liegt, kann jedenfalls
232 VBI 2002/96 vom 12. November 2002, S. 68; Batliner 1993, S. 151.
233 VBI 2002/96 vom 12. November 2002, S. 70.
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