Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Formulierte Initiative 
lagen (Landtagsbegehren) eine Abstimmung im Sinne der Einheit der 
Materie zu veranlassen. Da dies aber nur die Ausnahme ist und auch nicht 
zwingend, kann daraus sicherlich nicht abgeleitet werden, dass das Erfor- 
dernis der Einheit der Materie in Liechtenstein grundsätzlich besteht. 
Eine zweite Annäherung an das Prinzip der Einheit der Materie 
erfolgt in Art. 69 VRG, in welchem das Anbringen von Begehren ganz 
verschiedener Art in der gleichen Eingabe für unzulässig erklärt wird. 
Art. 69 VRG (Sammelbegehren) 
[...] 
5) Das Anbringen von Begehren ganz verschiedener Art in der gleichen Eingabe ist 
  
unzulässig, d. h. in der gleichen Eingabe kann das Begehren um Anordnung einer 
Volksabstimmung nur über einen Verfassungs-, Gesetzes- oder Finanzbeschluss 
gestellt werden, und ebenso darf in derselben Eingabe nur ein die Gesetzgebung (Ver- 
fassung) betreffendes Initiativbegehren gestellt werden. Das Anbringen eines Refe- 
rendums- und Initiativbegehrens in der gleichen Eingabe ist ebenfalls unzulássig. 
[..] 
Die in Art. 69 VRG formulierte Einschränkung ist allerdings in wörtli- 
cher Auslegung formaler Natur und entspricht nicht dem schweizeri- 
schen Prinzip der sachlichen Einheit der Materie. Unzulässig sind dem- 
nach Referendumsbogen, mit welchen Unterschriften für eine Kombi- 
nation von Verfassungs-, Gesetzes- oder Finanzbeschlüssen auf der 
gleichen Liste gesammelt werden. In diesem Begehrensfall müssten die 
Unterschriften für jedes Referendum auf einem separaten Bogen gesam- 
melt werden. Der spezifische Grund für diese Regelung ist nicht 
bekannt. Jedenfalls erleichtert es die eindeutige Ermittlung des Volkswil- 
lens, sowohl bei der Unterschriftensammlung wie auch bei einer allfälli- 
gen Volksabstimmung, wenn über verschiedene Vorlagen getrennt abge- 
stimmt wird. 
Die Regelungen schliessen jedoch formal betrachtet nicht aus, dass 
über ein ganzes Bündel von Verfassungsänderungen gleichzeitig abge- 
stimmt wird, wie dies besonders ausgeprägt bei der Verfassungsabstim- 
mung im Jahr 2003 der Fall war. Die Korrektheit der demokratischen 
Willensbildung, so wie sie in der Schweiz verlangt wird, ist in einem sol- 
chen Fall tatsächlich infrage gestellt. Es ist bei der Verfassungsabstim- 
mung von 2003 und bei ähnlich gelagerten Fällen nicht eruierbar, welchen 
Verfassungsänderungen welches Ausmass an Zustimmung (oder allenfalls 
auch Ablehnung) zuteilwurde. In der Schweiz könnte eine Vorlage mit so 
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