Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Einführung, Ausbau und Änderung direktdemokratischer Instrumente 
tie, namentlich auch der direkten Demokratie, gehen die Meinungen 
stark auseinander. Einige Autoren, die sich mit der veränderten Verfas- 
sungslage auseinandergesetzt haben, sehen keine Schwächung des de- 
mokratischen Elementes in der Verfassung und ebenso wenig identifizie- 
ren sie Widersprüche.!** Insbesondere durch das neu eingefithrte Recht 
zur Abschaffung der Monarchie sei das Volk definitiv zum Träger der 
Souveränität geworden.!® Die Monarchie existiere nur so lange, als sie 
vom Volk mehrheitlich akzeptiert werde. Der Begriff der «Volksmonar- 
chie» wurde hierbei geprágt.!$6 Dieser Argumentation ist entgegenzuhal- 
ten, dass der Grundsatz des dualistischen Staatsaufbaus in der liechten- 
steinischen Verfassung trotz der Verfassungsrevision von 2003 unange- 
tastet blieb. 
Mehrheitlich wurde bereits im Vorfeld der Volksabstimmung von 
Verfassungsexperten eine kritische Haltung eingenommen.!9 Auch die 
in verschiedenen Dokumenten des Europarates geáusserten Einschát- 
zungen!8 gehen dahin, dass es sich insgesamt um eine Schwächung der 
Demokratie und eine Stärkung des monarchischen Elementes in der Ver- 
fassung handelt.! Es ist hervorzuheben, dass die vormaligen Rechte des 
Fürsten weitgehend unangetastet blieben — etwa das Sanktionsrecht!% — 
184 Winkler 2003; Arevalo Menchaca (2006), der euphorisch in der abgeänderten Ver- 
fassung gleichsam die Vollendung des demokratischen Prinzips sieht. 
185 Arevalo Menchaca (2006, S. 168) zur liechtensteinischen Verfassung nach der Verfas- 
sungsrevision von 2003 vor dem Hintergrund der alten und neuen Volksrechte: «Die 
Erbmonarchie verwandelt sich vollkommen in eine Volksmonarchie und dient dem 
Volk stets dazu, sich vor dem Grundübel der Demokratie, der Gefahr einer Macht- 
übernahme durch die Oligarchie zu schützen.» Winkler (2003, S. 343) sah im Artikel 
zur Aufhebung der Monarchie ein «demokratiepolitisches Signal», und weiter: «Sie 
bestátigt die Grundlegung der Verfassung von Liechtenstein im Willen des Volkes.» 
186  Clauder 2003; Arevalo Menchaca 2006, S. 163ff. 
187  Frowein 2000; Breitenmoser 2000; Rhinow 2000; Funk 2001; Batliner 2001; Batliner 
et al. 2002. 
188 Council of Europe 2002a, 2002b, 2003a, 2003b. 
189 Wille (2015) ist in dieser Reihe die jüngste Publikation mit kritischer Bewertung der 
Rolle der Monarchie. 
190 Wille (2015, S. 454) hierzu: «Die politischen Rechte sind nur insoweit als verfas- 
sungsmässig gewáhrleistete Rechte zu betrachten, als die Stimmberechtigten sie im 
Rahmen der Staatswillensbildung bzw. des Gesetzgebungsverfahrens wahrnehmen 
bzw. von ihnen Gebrauch machen, und solange der Landesfürst das Sanktionsrecht 
nicht als Vetorecht gegen sie einsetzt. Sie stehen mit anderen Worten unter dem Vor- 
behalt des fürstlichen Sanktionsrechts.» 
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