Volltext: Die Entwicklung der Jugendfürsorge in Liechtenstein von 1930-1970 mit besonderer Berücksichtigung der Sozialhilfe und der behördlichen Versorgung

musste sich an die Familienhilfen von Vaduz und Schaan wenden. Die Herausarbeitung von 
Heimstatuten gestaltete sich ebenfalls schwierig, da andere angefragte Heime angaben, dass 
sie keine solchen besässen. Das Fachreferat musste vor allem das Aufnahmeverfahren regeln. 
Dabei lag die grösste Entscheidungsmacht bei der Heimleiterin, wobei das Fachreferat 
beratend zur Verfügung stand. Es wurden Formulare zur Aufnahme und Entlassung sowie für 
das Personal verfasst"? Im Oktober 1972 wurde mit Marlis Schlegel eine 
Heimleitungsstellvertreterin gefunden und eine hauswirtschaftliche Mitarbeiterin, Verena 
Zimmermann, angestellt." Im November 1974 übernahm das Ehepaar, Anny und Gerd 
Janssen die Heimleitung als ,Heimeltern“.‘** Dies schaffte ein ,familienähnliches Milieu…“ 
und ,….auch das väterliche Element [war] im Heim vertreten.’° Diese Entwicklung ist 
interessant, da nach einer sehr weiblichen Heimleitungs-Tradition nun auch der 
Familiengedanke mit einer Heimmutter und einem Heimvater vervollständigt wurde. Zur 
Unterstützung psychisch angeschlagener Kinder wurde eine enge Zusammenarbeit mit dem 
Fürsorgeamt gepflegt und zusätzliche therapeutische Unterstützung von aussen eingeholt. ** 
Als elterliche Instanz trat die Heimleitung des Kinderheimes oft auch in schulischen 
Angelegenheiten für die Kinder ein. So gab es einen Fall Ende der 1970er Jahre, indem ein 
nicht erreichter Übertritt von der Oberschule in die Realschule angefochten wurde. Im 
Regierungsbeschluss wird betont, dass trotz der Berücksichtigung der speziellen sozialen 
Situation, also dem Leben im Kinderheim, der Übertritt trotz Nichterreichung der nötigen 
Leistung nicht gewährt werden kann. Die Regierung „...konnte dabei jedoch nicht übersehen, 
dass auch anderen Schülern mit ungünstigen sozialen Voraussetzungen, welche teilweise 
bessere Prüfungsergebnisse zeigten, der Uebertritt in die Realschule nicht erlaubt werden 
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konnte. In einem anderen Fall wurde aufgrund einer Platzierung im Kinderheim in Triesen 
um eine Erlaubnis fiir den Schulbesuch des Kindes in Vaduz gebeten. Da das Kind noch in 
Balzers zur Schule ging, wo es noch bei einem Grosselternteil lebte, wäre eine Versetzung 
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nach Vaduz sinnvoller. Dies wurde genehmigt." Wegen Überfüllung der Volksschule in 
  
2 Vgl. LLA V 141/252, Liechtensteinisches Rotes Kreuz/Kinderheim Protokolle vom 03.05.1972, 19.05.1972 
und vom 28.06. 1972. 
* Vg]. ebd. Protokoll vom 25.10.1972. 
^! Vg]. ebd. Protokoll vom 06.11.1974. 
“© Jubiläumsschrifi 50 Jahre LRK, S. 25. 
^6 Vol. ebd. S. 26. 
WLLARF3 18/6, Janssen Anni, Heimleiterin Kinderheim Gamander, Beschwerde betreffend 
Schulratsentscheidung, 1979. Regierungsbeschluss RB: 1574/49/79, S. 3-4. 
48 TLLA RF 267/442, LRK Kinderheim, Besuch Schule Vaduz, 1960. 
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