Volltext: Die Entwicklung der Jugendfürsorge in Liechtenstein von 1930-1970 mit besonderer Berücksichtigung der Sozialhilfe und der behördlichen Versorgung

Der Mann hatte wiederholt versucht, seine Frau und sich argumentativ zu verteidigen. Wie 
oben bereits beschrieben, versuchte er zu beteuern, dass seine Frau nicht trank und 
regelmässig zur Arbeit gehe. Als er in die Anstalt gebracht wurde, schrieb er schon bald 
Begnadigungsgesuche an die Regierung und versuchte, seine gute Führung darzulegen. Damit 
hatte er die Notwendigkeit seiner Behandlung wohl akzeptiert, indem er auch wusste, dass die 
Anstalt ihn besserte. Jedoch wurde darauf bestanden, dass der einjährige Entzug 
durchgezogen wurde. Als er während des Aufenthalts wieder arbeiten konnte, wurde er 
jedoch rückfällig. >*° 
An diesem Fall kann man auch die Umsetzung des erst eingeführten JWG erkennen, wie 
bereits oben durch den Entzug der elterlichen Gewalt beschrieben. So wurden die Kosten der 
Heimschule für die Tochter, wie im Gesetz vorgegeben, zur einen Hälfte vom Land und zur 
anderen Hälfte von der Gemeinde übernommen. Zudem schrieb das Jugendfürsorgegesetz die 
Übernahme vor, da die Eltern beide in Anstalten waren und sie zudem kein Vermögen 
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hatten." Die Kosten für die Pflegeanstalt des Vaters und der Mutter sollten ebenfalls zur 
M . .. 348 
Hälfte von der Gemeinde übernommen werden. 
Drei Jahre nach der Anstaltsbehandlung, hatte die Frau wieder einen Rückfall, der von der 
Fürsorgerin an die Gemeinde berichtet wurde. Auch die Tochter und der Ehemann 
äusserten sich der Fürsorgerin gegenüber besorgt über die Mutter und Ehefrau.” Die 
Beziehung zur Tochter wurde auch nicht einfacher, im Gegenteil. Ein zerrüttetes Verhältnis 
zur Tochter und deren angeblich unsittliches Verhalten beschäftigten die Fürsorgerin weiter. 
Die Tochter verhalte sich teils aggressiv, was vor allem mit der Wut gegenüber der 
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Alkoholsucht ihrer Eltern zu tun habe.”” Die Fürsorgerin wurde vom Vater beschimpft, der 
ihr die Schuld am ganzen Elend der Familie gab." 
Er wurde spáter wiederum in eine 
psychiatrische Klinik eingewiesen, da sich keine Besserung einstellte. Die behórdlichen 
Massnahmen betrafen in diesem Fall die gesamte Familie, da keine andere Lósung móglich 
erschien. Die intensive Bescháftigung und auch die hohe Verantwortung der Fürsorgerin 
zeigen, dass sie eine ziemlich hohe, indirekte Entscheidungsgewalt innehatte. 
  
*'* Vgl. ebd. 
? Vgl. ebd. Rechnung der Landeskasse vom 04.12.1963 
?5 Vel ebd. Rechnungen der Landeskasse vom 09. und 16.01.1964. 
?? Vgl. ebd. Brief vom 26.04.1966. 
?9? Vel. ebd. Brief vom 16.05.1966. 
?! Vgl. ebd. Brief vom 31.08.1966. 
?? Vgl. ebd. Bericht der Fürsorgerin an die Regierung vom 06.08. 1965. 
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