Volltext: Die Entwicklung der Jugendfürsorge in Liechtenstein von 1930-1970 mit besonderer Berücksichtigung der Sozialhilfe und der behördlichen Versorgung

freiwillig zustimmen, müsse man sie zwangseinweisen.” Die Fürsorgekommission der 
Gemeinde [x] stellte auf Drängen der Regierung einen Antrag auf ein Alkoholabgabe- und 
Gasthausverbot an die Eheleute, nachdem die Gemeinde die Eheleute lediglich dem 
Fürsorgedienst unterstellen wollte." Um der Öffentlichen Bekanntmachung ihres 
Alkoholverbots zu entgehen, versicherten die Eheleute, freiwillig auf den Alkoholkonsum zu 
verzichten. Dies hielt jedoch nicht lange an.” Dieses Vorgehen evoziert möglicherweise den 
Versuch, den Ruf in der Gesellschaft nicht zu verlieren. Der Mann war neben Beschimpfung 
der Fürsorgerin""? durch mehrere Anzeigen wegen Diebstahls und durch sonstiges unsittliches 
Verhalten bei den Behórden bekannt. Die Fürsorgerin selbst pochte nochmals auf eine 
Alkoholentwóhnungskur. Das Alkoholabgabe- und Gasthausverbot wurde dann im Márz 1963 
311 Die Familie war nicht nur amtlich sondern 
vom Regierungschef-Stellvertreter angeordnet. 
auch in der Bevólkerung bemerkt worden. So schreibt die Fürsorgenn, dass die 
alkoholsüchtige Frau ,für die ganze Umgebung eine schwere sittliche Gefahr darstellt, all 
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diese Dinge sind im Dorf bekannt" ^. Der Mann beschwerte sich brieflich bei der Regierung, 
dass seine Frau sicher keinen Alkohol mehr trinke und arbeiten gehe. Die Einweisung sei 
auch nicht vom Arzt, sondern von der Fürsorgerin gewollt worden. ^" 
Für die Fürsorgerin 
selbst war es unbestreitbar, dass die Frau weiterhin heimlich trinke und ihrer Arbeit überhaupt 
nicht regelmässig nachgehe, da sie von ihrem Arbeitgeber wiederholt darauf aufmerksam 
gemacht wurde. Sie fasst zusammen: 
Alle Vorkommnisse haben dazu geführt, dass das Ehepaar [x] dem Fürsorgedienst unterstellt 
wird, es wäre hoch an der Zeit, endlich durchzugreifen, da Frau [x] samt ihren Mann alle 
Leute, einschl. der Behörde an der Nase herumführt, ganz abgesehen davon, dass sie für die 
ganze Gemeinde [x] eine Gefährdung in sittlicher Hinsicht darstellt. ** 
Die Frau wurde dann zwangsweise eingewiesen. Später wurde auch der Mann wegen 
Uneinsichtigkeit in eine andere Anstalt zum Alkoholentzug eingeliefert, da er wiederholt 
trank und deshalb wegen „liederlichem Lebenswandel und sehr vielen Absenzen“ von der 
Arbeitsstelle gekündigt wurde, die ihm zuvor die Regierung vermittelt hatte.“ 
  
37 Vgl. ebd. 
9* Vel. ebd. Schreiben zwischen der Regierung und der Gemeinde [x] vom 19.10.-03.12.1962. 
?? Vgl. ebd. Erklárung vom 15.12.1962. 
?? Vgl LLA RF 289/207, Beschimpfung, 1962. Im Akt befindet sich nur die Anzeige der Fürsorgerin an die 
Regierung. 
?! Vgl. LLA RF 288/24, Familienstreit, Schreiben der Fürsorgerin an die Regierung vom 08.03.1963. 
?? Vg]. ebd. Brief vom 18.06.1963 der Fürsorgerin an die Regierung. 
?9 Vgl. ebd. Brief vom 25.07.1963 an die Regierung. 
?'! Vgl. ebd. Brief vom 16.08.1963 der Fürsorgerin an die Regierung. 
?? Vgl. ebd. Brief vom 02.10.1963 der Fürsorgerin an die Regierung und Schreiben des Arbeitsamtes an die 
Regierung vom 07.10.1963. 
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