Volltext: Die Entwicklung der Jugendfürsorge in Liechtenstein von 1930-1970 mit besonderer Berücksichtigung der Sozialhilfe und der behördlichen Versorgung

auch gewalttätige Väter führten zu Fremdplatzierungen, bspw. in einem Fall, wo der Vater 
sogar unter Vormundschaft stand und der Vormund mit der Fremdplatzierung einverstanden 
sein musste."'' Unsittliches Verhalten von Mádchen und jungen Frauen wurde in einigen 
Fällen auch in Bezug auf ihren Umgang mit italienischen Einwanderern kritisiert, so bspw. 
ein Mädchen, das „sich sehr aufreizend den Italienern gegenüber [benehme], das Mádchen sei 
ganz verdorben.“ 
Dieser Umgang wurde also als unsittlich angesehen. Bei einem jungen 
Mann wurde dessen negativer Werdegang nicht nur anhand seines Verhaltens, sondern auch 
an seinem Äusseren festgehalten. Er „lief ungepflegt herum liess sich die Haare und Bart 
wachsen“ und hätte mit sich mit „Gammlern“ in der Schweiz herumgetrieben. **’ Das 
Aussehen widerspiegelte gleichzeitig die Lebensweise eines Menschen. 
Ein anderer Fall aus einem Bürgerheim zeigt die Schwierigkeiten auf, die vor allem mit 
psychisch Kranken zu Tage kamen. So bspw. im Fall eines Patienten, für den man vergebens 
nach einer geeigneteren Anstalt gesucht hatte. Zwar sei die Person „jetzt besser zu halten", 
aber es „gäbe immer wieder Streitigkeiten zwischen der Sr. Oberin, dem Verwalter und dem 
Vormund, da [x] immer betteln oder klagen wiirde.«*** 
Die ,unsittliche* Haushaltsführung 
einer Frau, die sogar die Räume an Fremde vermietet, sei für die Kinder schädlich: „Die 
Familie wohne in zwei Räumen, die Kinder seien verwahrlost und zu jeder Tages- und 
Nachtzeit auf den Strassen anzutreffen. Die Frau lasse auch niemand[sic!] ins Haus hinein 
und sei frech und ordinàr ^?" 
Eine andere Frau hat ihr Kind, ohne das Wissen anderer über 
ihre Schwangerschaft, im Ausland zur Welt gebracht. Den Vater wolle sie nun heiraten. ^"? 
Dann wurde noch der Fall eines Kindes behandelt, welches sich in einer psychiatrischen 
Klinik befand und an dessen Kosten der Vater sich bisher mit 2/3 zu beteiligen hatte, den 
anderen Drittel bezahlte das Land. Bisher zahlte die Gemeinde also nichts. „Man ist der 
Ansicht, dass [x] [der Vater] seelisch schon genug zu tragen habe und dass man ihm die 
vollen Kosten für die Unterbringung seines invaliden Kindes bezahlen sollte.“**” Die hohe 
moralische „Verpflichtung“ der FSK zeigt sich bspw. auch im Eingreifen bei unsittlichem 
Verhalten bspw. eines Mannes, der sich nach langer Ehe mit einer neuen Frau eingelassen und 
  
#1 Vol. ebd. FSK-Protokoll vom 03.10.1968, S. 3-4. 
?? Vgl. ebd. FSK-Protokoll vom 11.11.1968, S. 4. 
?5 Ebd. S. 5. Vgl. dazu auch den Fall in LLA V 186/6, FSK-Protokoll vom 11.03.1969, S. 4. 
?^LLA V 186/4, FSK-Protokoll vom 21.09.1967, S. 2. 
?? Ebd. S. 5-6. 
%6 Ebd. FSK-Protokoll vom 29.09.1967, S. 2. 
#7 Ebd. S. 3-4. 
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