Volltext: Die Entwicklung der Jugendfürsorge in Liechtenstein von 1930-1970 mit besonderer Berücksichtigung der Sozialhilfe und der behördlichen Versorgung

ein Amtsleiter in aller Öffentlichkeit in solch kritischer Weise ein staatliches System 
hinterfragte. 
6.3 Die Arbeit der Fürsorgekommissionen 
Im Jahr 1967 fanden die ersten FSK-Sitzungen statt. Insgesamt wurden 25 Sitzungen in allen 
Gemeinden abgehalten, wobei ca. vier bis fünf Sitzungen in verschiedenen Gemeinden alle 
drei Monate abgehalten wurden. Am 5. April 1967 traf sich die FSK zur 1. Sitzung. In dieser 
Sitzung ging es gemäss der Einladung um eine allgemeine Besprechung zur Tätigkeit der 
Fürsorgekommission.”” Leider wurde erst die Sitzung vom 3. Mai protokolliert; es wurden 
erste Fälle besprochen, bei denen es um wirtschaftliche Fürsorge (vor allem bei Familien, in 
denen ein Elternteil nicht im Haushalt leben kann, wegen Einweisung in ein Heim oder in 
eine Arbeitsanstalt oder ins Gefängnis), Familienfürsorge, Altenhilfe und 
Vormundschaftsangelegenheiten ging. Zudem wurden Unterstützungen und Übernahmen vom 
LRK behandelt, diverses zu Leuten in den Bürgerheimen und Kindern im Kinderheim (vor 
allem solche, die Schwierigkeiten machten oder wo es um die Übernahme der 
Unterhaltskosten ging, dabei war die Wohnortgemeinde der Eltern für das jeweilige Kind 
zuständig). Zudem wurde die Aufsicht des Vermögens von Menschen in den Bürgerheimen, 
die Übernahme deren Arztkosten sowie der Eingriffsfürsorge behandelt. 
Im Folgenden werden kurz einzelne Fälle skizziert, die in den FSK-Sitzungen 1967 bis 1968 
in verschiedenen Gemeinden vor allem in Bezug auf Kinder und Jugendliche besprochen 
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wurden. 
In den Protokollen wurden einige verschiedene Fälle behandelt, die sowohl von 
den Fürsorgerinnen als auch vom Amtsleiter oder von Ärzten vorgetragen wurden. So bspw. 
der Fall einer trinkenden und „unsittlich“ lebenden Frau, deren Tochter nach Ansicht der FSK 
am besten in ein Internat gebracht würde, um vom schlechten Einfluss der Mutter 
wegzukommen und um „unter strengere Kontrolle gebracht zu  werden.^?? Die 
Fremdplatzierung wurde hier, wie auch in ähnlichen Fällen“”, als aktives Mittel zur 
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„Bewahrung“ der Tochter vor dem angeblich schlechten Einfluss der Mutter gefordert. Aber 
  
?7 Vgl. LLA V 186/4, Fürsorgekommission — Sitzungen und Protokolle, 1967, Einladung vom 30.03.1967. 
?* Diese Auswahl wurde getroffen, da es sich dabei um die ersten zwei Jahre handelt. Zudem waren die Jahre 
1968-1972 erst im Endstadium dieser Arbeit verfügbar, weswegen die Beschránkung auf diese Jahre fiel. 
??LLA V 186/4, FSK-Protokoll vom 21.09.1967, S. 1. 
?? Vg] bspw. LLA V 186/5, FSK-Protokoll vom 11.01.1968, S. 3. In diesem Fall übernahm die Gemeinde einen 
Teil der Heimkosten, der Rest musste von einem Elternteil getragen werden. 
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