Volltext: Die Entwicklung der Jugendfürsorge in Liechtenstein von 1930-1970 mit besonderer Berücksichtigung der Sozialhilfe und der behördlichen Versorgung

1931 aufgenommen. In seinem Werk beschäftigte sich der Papst mit Ideen zum Wiederaufbau 
der sozialen Ordnung: 
Der in der Enzyklika erstmals präsentierte Gedanke der Subsidiarität sollte sich jedoch als 
weitreichende Innovation erweisen, der explizit z.B. im Maastrichtvertrag der Europäischen 
Union auch säkulare Verwendung gefunden hat. Subsidiarität besagt, daß Entscheidungen, 
soweit es möglich und sachlich angebracht ist, nicht zentral, sondern auf dezentralen, unteren, 
unmittelbar betroffenen Ebenen getroffen werden sollen. ^? 
Die Idee war es, einen Mittelweg zwischen kollektivistischem und individualistischem 
Denken zu finden, indem der Fokus auf Menschlichkeit, Würde und dem Wohl der 
Gemeinschaft gelegt wurde. So sei das Subsidiantátsprinzip ,...als Gegengewicht zu 
negativen Entwicklungen in den westlichen Wohlfahrtsstaaten anempfohlen, in denen es nach 
Ansicht des Papstes zu einem Verlust von menschlicher Wàrme und nachbarschaftlicher 
Gemeinschaft gekommen sei, [...] ^! Das Subsidiaritátsprinzip passte daher gut in die 
dôrflich geprägte, katholische Gesellschaft Liechtensteins, wo Probleme von Personen 
aufgegriffen wurden, welche die Betroffenen meistens kannten und so ein persónlicher 
Zugang vorhanden war. 
5.3 Reaktionen auf das Sozialhilfegesetz 
Nach der Verabschiedung des neuen Sozialhilfegesetzes waren die Reaktionen aus der 
Schweiz und auch anderen Làndern sehr positiv. Einige Kantone und auch beispielsweise das 
Bundesland Bayern oder das ósterreichische Vorarlberg erfragten um ein Exemplar des 
Gesetzestextes und lobten die Umsetzung in den jeweiligen Korrespondenzen."^ Einzelne 
Kantone, wie bspw. der Kanton Wallis, wollten das liechtensteinische Gesetz sogar zur 
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Unterstützung ihrer eigenen Gesetzesrevisionen konsultieren."^ Der Beratungs- und 
Sozialdienst der katholischen Pfarrei Rorschach rühmte das Gesetz ebenfalls: 
Das Land Liechtenstein ist wirklich zu beglückwünschen. Es hat ein Gesetz erlassen, nach 
welchem die Würde des Menschen geachtet wird, das die Möglichkeit einer vertieften 
Sozialarbeit einräumt und von einer Weitsicht und grossen Aufgeschlossenheit zeugt. ?' 
  
0 Hebblethwaite, Brian: Sozialethik, 3. Die romisch-katholische Soziallehre. In: Theologische 
Realenzyklopádie, Bd. 31, hrsg. v. Balz, Horst et al., Berlin/New York 2000 [online] . 
Ebd. 
7? Vgl. Briefe in LLA RF 296/72/3/1. 
15 So schrieb bspw. H. Imboden aus dem Kanton Wallis am 14.01.1966 an die Regierung: ,Zur Zeit bearbeite 
ich das Problem der Jugendhilfe für den Kanton Wallis. Ich wurde darauf aufmerksam gemacht, dass Ihre 
Regierung kürzlich ein neues Sozialhilfe-Gesetz verabschiedet hat.^ In: LLA RF 296/72/3/1. 
?' Vgl. LLA RF 296/72/3/2, Brief vom Beratungs- und Sozialdienst der katholischen Pfarrei Rorschach vom 
22.08.1967. 
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