Volltext: Die Entwicklung der Jugendfürsorge in Liechtenstein von 1930-1970 mit besonderer Berücksichtigung der Sozialhilfe und der behördlichen Versorgung

5. Das neue Sozialhilfegesetz von 1965 
„Wir können mit Stolz darauf hinweisen, dass unser Land durch seine 
Sozialgesetzgebung heute einen Status erreicht hat, welchen verschiedene 
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europäische Staaten noch nicht erreichten. 
Dieses Kapitel behandelt das neue Sozialhilfegesetz, das wiederum Einfluss auf die 
Jugendfürsorge hatte, da nach der Einführung des Gesetzes das Fürsorgeamt errichtet wurde. 
Das Sozialhilfegesetz von 1965 kann als revolutionär in Bezug auf seine Form und 
Ausführung bezeichnet werden. So diente es bspw. einigen Kantonen in der Schweiz als 
Vorbild. Die zentralen Punkte waren das Wohnorts- und Subsidiaritätsprinzip, deren 
Umsetzung im Gesetz festgelegt wurde. 
5.1 Entstehungsprozess und Hintergründe 
Gesellschaftliche Veränderungen verlangen nach Änderungen im Gesetz, die sich den neuen 
Bedingungen anpassen. Das Armengesetz von 1869 war nach fast hundertjáhrigem Bestehen 
längst veraltet und so war im Liechtenstein der 1960er Jahre das Bedürfnis für ein moderneres 
Gesetz klar vorhanden, nachdem wie bereits erläutert wurde, schon dreissig Jahre zuvor 
Versuche unternommen wurden, das Armengesetz zu revidieren oder zumindest neue Wege 
im Bereich der Sozialhilfe zu gehen. Durch den wirtschaftlichen Aufschwung waren nun die 
Ressourcen und Möglichkeiten vorhanden, ein neues Gesetz einzuführen. Nach der 
erfolgreichen Einführung des JWG wurden die ersten Schritte zur Schaffung des neuen 
Sozialhilfegesetzes im Jahr 1963 unternommen. Im Ressortantrag vom 24.10.1963 vom 
Ressortleiter Soziales, Josef Büchel, gleichzeitig Regierungschefstellvertreter, mit dem 
Betreff „Fürsorgegesetz‘“ erläutert Büchel die Sachlage wie folgt: „Die Schaffung eines 
Fürsorgegesetzes ist eine schon längst erkannte Notwendigkeit. Das bald hundert Jahre alte 
*P* Der damalige 
Armengesetz entspricht nicht mehr den heutigen Verhältnissen. 
Regierungschef Gerard Batliner hat darauf zwei Schweizer Sozialarbeiter und -pádagogen 
beauftragt, einen Entwurf für ein neues liechtensteinisches Sozialhilfegesetz zu erarbeiten. 
Zum einen Dr. Anton Hunziker, Sozialarbeiter und Herausgeber der Zeitschrift Caritas, tatig 
  
P Fürst Franz Josef II., Thronrede anlässlich der Eröffnung des Landtages am 31. März 1965 [online]. 
P5 vgl. LLA RF 296/72/3/1, Ressortantrag. 
-31-
	        

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