Zürich, betrachtete dies als „Recht des Kindes auf die Fürsorge der Eltern“ V? Das Kind hatte
ein Recht auf Erziehung und deren Unterlassung konnte bestraft werden. Die Ursache für
Pflichtwidrigkeit, wie auch für die anderen Begriffe, lag bei der Armut, da diese die richtige
Erziehung durch Mangel erschwerte.'** Zum Begriff der ,, Verwahrlosung“ äusserten sich J.F.
Landsberg und Heinrich Reicher, die in Deutschland die Kinder- und Jugendfürsorge
mitprägten. Die Verwahrlosung sei laut Landsberg das Gegenteil der gutbürgerlichen
Tüchtigkeit, deren Unterlassung den Eltern anzuschulden sei, wobei die Ursache dafür nicht
bei der Erziehung selbst läge, sondern in , Vererbungserscheinungen“ und Armut."? Bei
Reicher sei die Verwahrlosung durch fehlende Aufsicht des Kindes verursacht. Die „dauernde
Gefährdung“ wurde als „Vorstufe der ‚Verwahrlosung‘“ festgelegt, wobei das Kind nicht
einmal auffällig sein musste. Dies legte jedoch den Grundstein zur Prävention in
Erziehungsangelegenheiten, da sich die Vormundschaftsbehörde aufgrund der möglichen
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Gefährdung vorwegnahm, jedes Kind und sein Umfeld genau zu prüfen. " Den Entzug der
elterlichen Gewalt regelte Art. 285 ZGB. Im Vergleich zum deutschen Bundesgesetzbuch
hatte die Schweiz mit dem nicht so genau definierten Verwahrlosungsbegnff die Móglichkeit,
Massnahmen gegen Eltern zu ergreifen. ,,Die , Verwahrlosung' war zur Vorstufe von noch
Schlimmerem, zum Beispiel der Jugendkriminalitát, geworden. "^
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Im liechtensteinischen Gesetz wird in Art. 10 ^ ,, Verwahrlosung* àhnlich dem Begriff im
ZGB angewendet und in Art. 17 kann der Richter, ,wenn es zur Beseitigung oder Verhütung
geistiger, sittlicher oder seelischer Verwahrlosung notwendig ist“'*°, die Fürsorgeerziehung
anordnen. Im Sinne des Gesetzes war der Jugendrat dafür zustándig, Antráge im Falle der
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,Vernachlássigung der Erziehungspflicht" "' zu stellen. Interessant dazu ist die Aussage des
Abg. Dr. Martin Risch im Landtag in Bezug auf Art. 17 Abs. 2, da er an der Móglichkeit zur
Beurteilung von ,, Verwahrlosung* durch den Amtsarzt zweifelte:
.Zur Feststellung der Verwahrlosung soll in der Regel ein amtsárztliches Gutachten eingeholt
werden. Der Begriff , Verwahrlosung' beinhaltet eine moralische, eine seelische und ein
“9 Ebd. S. 38. Hans Grob verfasste seine Dissertation zu diesem Artikel.
!! Vg] ebd,
1? Vg]. ebd. S. 38-39.
15 Vgl. ebd, S. 39.
1! Ebd. S. 40.
5 Art. 10 JWG: In Fällen grober Vernachlässigung der Erziehungspflicht, Missbrauch der elterlichen Gewalt
oder sonstiger Verwahrlosung oder ernster Gefährdung eines Kindes oder eines Jugendlichen stellt der Jugendrat
beim Landgericht Antrag auf Erlass geeigneter Massnahmen.
V Vgl Art. 17 JWG.
M LLA RF 317/54, Postulat betr. Schutz der Jugend und Revision Jugendwohlfahrtsgesetz, 1976.
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