dass sich Artikel 26 auf die Erfahrung mit unehelichen Vätern beruhte, die entweder nicht
bezahlen wollten oder der Unterstützungspflicht nicht nachkommen konnten. Teilweise betraf
?! Ein eigenes Jugendgericht sah das Gesetz
dies auch verheiratete oder geschiedene Váter.
nicht vor, da bei der geringen Einwohnerzahl zu wenige Jugendstraftaten begangen worden
sind. Das in das Landgericht integrierte Jugendgericht bestand aus dem Landrichter und zwei
Mitgliedern des Jugendrates. !”*
Nach dem JWG gehórten folgende Punkte zu den Aufgaben des Jugendamtes:
I. Pflegeaufsicht, Adoptionsvermittlung u. Amtsvormundschaften
Fallarbeit mit Pflegekindern und Pflegeeltern [...] regelmässige Hausbesuche, Ermittlung und
Vorbereitung von Adoptionen, Erziehungsberatung und Elternschulung, Zusammenarbeit mit
auslándischen Amtsstellen.
II. Erziehungshilfe, Erziehungsaufsicht u. Fürsorgeerziehung
[...] Unterbringung in Fremdfamilien, Kinder- oder Jugendheime, regelmässige Huas-[sic!] und
Heimbesuche
III. Jugendgerichtshilfe u. Schutzaufsicht
IV. Jugendpflege
Zusammenarbeit mit privaten Institutionen, Freizeiteinrichtungen, Jugendgruppen, Vermittlung
von Jugenderholung
V. Jugendschutz ^
Dem Jugendrat wurden unterschiedliche Aufgaben zugeteilt, wie die Ergreifung allgemeiner
Schutzmassnahmen und ,,Antrag auf Erlass geeigneter Massnahmen an das Landgericht zu
stellen bei Vernachlássigung der Erziehungspflicht, Missbrauch der elterlichen Gewalt,
Verwahrlosung eines Kindes oder Jugendlichen“ **, die Schutzaufsicht zu übernehmen und
geeignete Vertrauenspersonen auszuwählen.
4.3 Jugendschutzkommissionen in St. Gallen
Im Folgenden wird die Praxis in Liechtenstein mit derjenigen des Nachbarkantons St. Gallen
verglichen. Zum einen wegen der geographischen Nähe und zum anderen, weil es auch st.
gallische Juristen waren, die die liechtensteinischen Gesetze entwarfen.'? In St. Gallen gab
es, ähnlich dem Jugendrat, Jugendschutzkommissionen, die jedoch mehr in strafrechtlichen
7! Vg]. Eugster, Motivenbericht Jugendgesetz, S. 12.
7? Vgl. ebd, S. 16 und LGBI. 1959, Nr. 8, JWG Art. 28.
ULLA V 141/126, Aufgaben des Jugendamtes, 1976.
P'LLA RF 317/54, Postulat betr. Schutz der Jugend und Revision Jugendwohlfahrtsgesetz, 1976.
12 Religion kónnte als weitere Vergleichskategorie genannt werden, jedoch spielte Religion in Liechtenstein in
Bezug auf die Jugend- und Sozialhilfe keine grosse Rolle. Die privaten Fürsorgeorgane wie bspw. die Caritas
waren katholisch geprágt, halfen jedoch auch nicht-katholischen Bedürftigen. Mehr dazu im Kapitel 7 dieser
Arbeit.
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