Volltext: Die Entwicklung der Jugendfürsorge in Liechtenstein von 1930-1970 mit besonderer Berücksichtigung der Sozialhilfe und der behördlichen Versorgung

dass sich Artikel 26 auf die Erfahrung mit unehelichen Vätern beruhte, die entweder nicht 
bezahlen wollten oder der Unterstützungspflicht nicht nachkommen konnten. Teilweise betraf 
?! Ein eigenes Jugendgericht sah das Gesetz 
dies auch verheiratete oder geschiedene Váter. 
nicht vor, da bei der geringen Einwohnerzahl zu wenige Jugendstraftaten begangen worden 
sind. Das in das Landgericht integrierte Jugendgericht bestand aus dem Landrichter und zwei 
Mitgliedern des Jugendrates. !”* 
Nach dem JWG gehórten folgende Punkte zu den Aufgaben des Jugendamtes: 
I. Pflegeaufsicht, Adoptionsvermittlung u. Amtsvormundschaften 
Fallarbeit mit Pflegekindern und Pflegeeltern [...] regelmässige Hausbesuche, Ermittlung und 
Vorbereitung von Adoptionen, Erziehungsberatung und Elternschulung, Zusammenarbeit mit 
auslándischen Amtsstellen. 
II. Erziehungshilfe, Erziehungsaufsicht u. Fürsorgeerziehung 
[...] Unterbringung in Fremdfamilien, Kinder- oder Jugendheime, regelmässige Huas-[sic!] und 
Heimbesuche 
III. Jugendgerichtshilfe u. Schutzaufsicht 
IV. Jugendpflege 
Zusammenarbeit mit privaten Institutionen, Freizeiteinrichtungen, Jugendgruppen, Vermittlung 
von Jugenderholung 
V. Jugendschutz ^ 
Dem Jugendrat wurden unterschiedliche Aufgaben zugeteilt, wie die Ergreifung allgemeiner 
Schutzmassnahmen und ,,Antrag auf Erlass geeigneter Massnahmen an das Landgericht zu 
stellen bei Vernachlássigung der Erziehungspflicht, Missbrauch der elterlichen Gewalt, 
Verwahrlosung eines Kindes oder Jugendlichen“ **, die Schutzaufsicht zu übernehmen und 
geeignete Vertrauenspersonen auszuwählen. 
4.3 Jugendschutzkommissionen in St. Gallen 
Im Folgenden wird die Praxis in Liechtenstein mit derjenigen des Nachbarkantons St. Gallen 
verglichen. Zum einen wegen der geographischen Nähe und zum anderen, weil es auch st. 
gallische Juristen waren, die die liechtensteinischen Gesetze entwarfen.'? In St. Gallen gab 
es, ähnlich dem Jugendrat, Jugendschutzkommissionen, die jedoch mehr in strafrechtlichen 
  
7! Vg]. Eugster, Motivenbericht Jugendgesetz, S. 12. 
7? Vgl. ebd, S. 16 und LGBI. 1959, Nr. 8, JWG Art. 28. 
ULLA V 141/126, Aufgaben des Jugendamtes, 1976. 
P'LLA RF 317/54, Postulat betr. Schutz der Jugend und Revision Jugendwohlfahrtsgesetz, 1976. 
12 Religion kónnte als weitere Vergleichskategorie genannt werden, jedoch spielte Religion in Liechtenstein in 
Bezug auf die Jugend- und Sozialhilfe keine grosse Rolle. Die privaten Fürsorgeorgane wie bspw. die Caritas 
waren katholisch geprágt, halfen jedoch auch nicht-katholischen Bedürftigen. Mehr dazu im Kapitel 7 dieser 
Arbeit. 
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