Volltext: Die Entwicklung der Jugendfürsorge in Liechtenstein von 1930-1970 mit besonderer Berücksichtigung der Sozialhilfe und der behördlichen Versorgung

2.3 Die Armenhäuser/Bürgerheime 
Das Armengesetz von 1869 hätte laut WESTMEYER und OSPELT die Situation der 
„Gemeindearmen“, unter welchen sich vor allem ältere Menschen befanden, dadurch geregelt, 
dass die Zuständigkeit der Gemeinde für das Armenwesen verankert wurde sowie die 
Verbesserung der bisherigen Armenpflege und der Bau von Armenhäusern initiiert wurde.” 
Die ersten Armenhäuser wurden 1870 in Schaan und Mauren erbaut; 1894 errichtete die 
Gemeinde Vaduz ein Bürgerheim; Eschen und Triesen taten es ihnen 1900 bez. 1907 gleich." 
Die Armenhàuser wurden von Klosterschwestern betreut und boten Menschen aus allen 
Altersschichten und von den jeweiligen Heimatgemeinden Zuflucht. Wer zuvor bettelnd auf 
der Strasse lebte, wurde zu einem hilfsbedürftigen Armen, der per Gesetz durch die 
! Die Gemeinden konnten, wenn sie ein 
Bürgergemeinde unterstützt werden sollte. 
Armenhaus besassen, auf den landschaftlichen Armenfonds zurückgreifen." Die 
Unterstützung durch Verwandte hatte jedoch oberste Priorität. Erst wenn keine Verwandten 
vorhanden waren, welche die Armen oder Waisen versorgen konnten, wurde die 
Unterstützung von der Gemeinde gewáhrt. Dies bedeutete, dass auch Kinder zwischen den 
Erwachsenen lebten und dieser Umstand wurde, wie später noch genauer erläutert wird, 
immer wieder kritisiert. 
Was die Versorgung anging, so konnten sich die jeweiligen Armenhäuser aus eigens 
betriebener Landwirtschaft ernühren." Arme aus anderen Gemeinden wurden nach 
Absprache und gegen einen bestimmten Betrag ebenfalls aufgenommen. Verantwortlich für 
die Verwaltung der Bürgerheime war wiederum der so genannte ,, Armenvater" der jeweiligen 
Gemeinde." Schwer geisteskranke Patienten mussten im nahen Ausland untergebracht 
werden, wie beispielsweise in der ,Irrenanstalt St. Pirminsberg" in Pfáfers SG oder in der 
Wohltätigkeitsanstalt Valduna. Mit St. Pirminsberg wurde 1911 ein Vertrag geschlossen, der 
  
? Vgl. LLA RF 318/91, Aktenbündel zur Genossenschaft für sozial-psychiatrische Bereuung, Gründung, 
Bericht: Reorganisation der Bürgerheime im Fürstentum Liechtenstein. Information anlässlich der 
Vorsteherkonferenz vom 5. September 1973 von Westmeyer und Ospelt, S. 1. 
? Vgl. LLA RF 318/91, Bericht Reorganisation Bürgerheime, S. 1. 
' Vgl. Westmeyer, Heinrich: Die Neugestaltung der Bürgerheime in Liechtenstein mit Schwerpunkten in Eschen 
und Triesen / Bauprojekt Eschen, Bericht, hrsg. v. Fürstlich Liechtensteinischen Fürsorgeamt, Schaan 1974, S. 1. 
? Nel]. Frick, Julia: Bürgerheime (Armenhauser). In: HLFL, Bd. I, S. 132. 
? Vgl. Armengesetz, $16-19. 
^ Vgl. Westmeyer, Die Neugestaltung der Bürgerheime, S. 1. 
? Vgl. Frick, Bürgerheime, S. 132. 
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