Volltext: Die Entwicklung der Jugendfürsorge in Liechtenstein von 1930-1970 mit besonderer Berücksichtigung der Sozialhilfe und der behördlichen Versorgung

Die anderen Paragraphen befassen sich mit der moralisch richtigen Erziehung oder 
sicherheitspolizeiliche Bestimmungen. 
Das im Jahr 1864 eingeführte Gemeindegesetz regelte unter $81 das Armenwesen, das 
„besondere Obsorge des Gemeinderates zu bilden“ hat. „Er [der Gemeinderat] ist verpflichtet, 
dem Ortsvorsteher zur Unterstützung der Ortsarmen die erforderlichen Geldmittel zur 
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Verfügung zu stellen." ^ Fünf Jahre spáter, 1869, wurde das Armengesetz eingeführt, das fast 
ein Jahrhundert lang seine Geltung behielt. Das Gesetz verlieh der Regierung die 
Oberaufsicht über die Durchführung desselben in den Gemeinden. Dazu gehörte die Aufsicht 
über die Armenhäuser, die Entscheide der Gemeinden sowie die Verwaltung der 
Finanzangelegenheiten. * In den Gemeinden selbst oblag die Armenpflege dem Gemeinderat 
sowie dem Ortsseelsorger. Die Gemeinden waren zuständig für folgende Punkte: 
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Die Obliegenheit des Gemeinderats im Armenwesen besteht vor allem: 
1. In der Ausmittlung der zur Versorgung von Hilfsbedürftigen gesetzlich 
verpflichteten Gemeindeangehórigen und in dem Verhalten derselben 
zur Unterstützung ihrer Verwandten; in Ermangelung solcher 
2. in der Zuwendung von Geld und Naturalien an die Unterstützungsbedürftigen 
aus Gemeindemitteln oder Lokalarmenfonds. 
3. In der Unterbringung armer Waisen bei ordentlichen Familien. 
4. In der Obsorge für deren Unterricht. 
5. In der Anhaltung von Hilfsbedürftigen zur Arbeit. 
6. In der Obsorge für eine entsprechende árztliche Hilfe und Abwartung 
im Fall der Erkrankung eines Armen. 
7. In der Fernhaltung des Bettels. 
8. In der Verwaltung der vorhandenen Lokalarmenfonds. "* 
Die Gemeinden konnten aus dem landschaftlichen Armenfonds auf finanzielle Unterstützung 
zurückgreifen. Aus diesem  Landesarmenfonds wurden bspw. arme Geisteskranke 
36 Der Armenfonds 
unterstützt, die in ausländischen Anstalten untergebracht wurden. 
finanzierte sich aus verschiedenen Quellen, wie Spenden, Strafzahlungen, Abhandlungs- und 
Heiratstaxen." Mit der Verfassung von 1921 behielt der Staat die Hoheit über das 
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Armenwesen. 
  
? LGBI. 1864, Nr. 4, Gemeindegesetz, 24. 05.1864. 
? Vgl. LGBI. 1869, Nr. 10, Armengesetz, 11.12.1869, $ 1-8. 
?! Ebd. $11. 
?? Vgl. ebd. $ 30. 
?6 Vel. ebd. § 9. 
?7 Vgl. ebd. $ 33. 
** Vel. Art. 25 der Verfassung von 1921.
	        

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