Volltext: Die Entwicklung der Jugendfürsorge in Liechtenstein von 1930-1970 mit besonderer Berücksichtigung der Sozialhilfe und der behördlichen Versorgung

Bettler, die arbeitsfähig wären, hätten keinen Anspruch auf Unterstützung.“ BÜCHEL” 
beschreibt in seiner Geschichte der Pfarrei Schaan im Historischen Jahrbuch die so genannte 
„Spend“, die seit dem Spätmittelalter zur Unterstützung hinzugezogen wurde. Die Spend war 
zunächst eine Armenkasse, später wurde der Begriff erweitert: „So hatte auch bei uns wohl 
jede grössere Gemeinde eine Armenanstalt, die man Spend nannte, weil sie den Armen 
«26 
Wohltaten spendete. Diese Anstalten kamen seit dem 16. Jahrhundert auf, deren 
Verwaltung den ,Spendmeistern" oder ,Spendvógten" oblag, die die Vertretung des 
7 
Armenwesens der jeweiligen Gemeinden übernahmen.^ Laut BÜCHEL sei schon das 
„Mittelalter [..] reich an kirchlichen und karitativen Stiftungen [gewesen], die ihre 
28 
*^" Vor allem Personen aus 
Entstehung zum grossen Teil der Privatwohltátigkeit verdanken. 
kirchlichen Kreisen richteten Stiftungen für die Spend ein und ein Pfarrer Orhi [Óhri, Ann. d. 
Verfasserin] richtete gar eine eigene Armenstiftung ein. Die Spend beinhaltete sowohl 
finanzielle Unterstützung (bspw. für Begrábnisse) als auch solche in Form von Lebensmitteln 
für die Armen im Dorf. Da die Beträge aus der Spend nicht reichten, wurde in der 
Polizeiordnung von 1577 festgelegt, dass in der Sonntagspredigt Almosen gesammelt werden 
sollen. Als grosses Problem bezeichnet BÜCHEL die fremden Bettler und Fahrenden, welche 
sogar mit Wagen in andere Gemeinden abgeschoben werden mussten, um versorgt werden zu 
können.” Diese wurden in der ,Spendküche* versorgt. Die Erträge der Spend wurden mit 
dem Gemeindegesetz von 1842 wahrscheinlich in den ,Armenfonds" übertragen; 1845 
übernahm der Ortseelsorger zusammen mit zwei Spendvógten (sog. ,Armenváter^) das 
Armen- und Spendwesen und es wurde eine Landesarmenkommission gegründet." Die neue 
Polizeiordnung von 1843 beinhaltete neben allen móglichen Regelungen zur Einhaltung der 
Sittlichkeit, Ordnung und Moral in Bezug auf Erwachsene aber auch Kinder, den folgenden 
explizit kinderrechtlichen Paragraphen: 
828 
Das Recht der Eltern, ungehorsame und unsittliche Kinder zu züchtigen, darf niemals in 
Misshandlung ausarten, wodurch die Gezüchtigten Schaden leiden könnten. Solche 
Misshandlungen der Eltern an ihren Kindern, der Vormünder an ihren Mündeln, der 
Lehrherren an ihren Lehrjungen werden als schweren Polizeiübertretungen bestraft.” 
  
?! Vgl. ebd. 
Büchel, Johann Baptist: Geschichte der Pfarrei Schaan. In: Jahrbuch des Historischen Vereines für das 
Fürstentum Liechtenstein, Bd. 27, Vaduz 1927, S. 15-135. 
% Ebd. S. 62. Die Formulierung „wohl“ lässt die Zuverlässigkeit des Beschriebenen in Frage stellen. 
?' Frommelt, Fabian: Spend. In: HLFL, Bd. II, S. 888. 
% Büchel, Geschichte der Pfarrei Schaan, S. 62. Woher Büchel dies weiss belegt er nicht, wie auch im ganzen 
Text nur selten auf Quellen hingewiesen wird. Angegeben sind jedoch Quellen aus den Pfarrarchiven der 
Gemeinden. Die zeitliche Einordnung belegt lediglich der Fall des Klaus Kaufmann aus der Gemeinde Planken, 
der im Jahr 1560 in Schaan eine Spend erhielt. 
? Vgl. Büchel, Geschichte der Pfarrei Schaan, S. 63. 
? Vgl. Frommelt, Spend, S. 888. 
?! Neue Polizeiordnung von 1843 [online].
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.