Volltext: Reden über das Geld

Bewilligung anzusuchen, was dazu führen würde, dass alle die Zugangskriterien erfüllen 
müssten und keine Ausländer mehr Einsitz nehmen könnten: 
„Ich kann nicht annehmen, Herr Abg. Feger, dies auch an die Adresse aller anderen Herren, die diese 
Meinung stützen, dass sie diejenigen Leute, die heute in den Verwaltungsräten sitzen, eliminieren wollen 
und keine neuen mehr zulassen. Das wäre nun das absolute Monopol für liechtensteinische Rechtsanwälte, 
Rechtsagenten, Treuhänder und Buchprüfer. “144 
Eine Diskussion war damit erledigt. Präsident Ritter machte noch eine grundsätzliche 
Bemerkung zu den Tätigkeiten des Treuhänders in Zusammenhang mit der 
Bewilligungspflicht. 
Artikel 30 bot ebenso Anlass zur Diskussion. Schädler verwies auf sein Votum in der 
Eintretensdebatte, Feger erwähnte wieder einen Presseartikel zum Kriterium der 
dreijährigen Praxis. Elias Nigg (VU) stellte den Antrag eine weitere Hochschule als 
Ausbildung zuzulassen. Kieber antwortete der Reihe nach, legitimierte die 
Prüfungsregelung und verteidigte die Praxisanforderungen. Die Anerkennung der 
Hochschule wollte man bis zur zweiten Lesung prüfen.145 
Im gleichen Artikel bemängelte Feger die Zulassung von ausländischen Revisionsfirmen 
mit anderen Zulassungskriterien als die liechtensteinischen. Er regte an, Firmen von 
aussen nur unter den gleichen Kriterien zuzulassen. Eine Antwort blieb aus.!46 Es folgte 
einer der längsten Voten in diesem Gesetz von Ernst Büchel. Nach einer sehr elaborierten 
Darlegung, schloss er, dass Rechtsanwälte in einem Markenhinterlegungsverfahren 
ausgeschlossen würde. Da es keine Patentanwälte in Liechtenstein gäbe, und 
ausländische Vertreter nicht zugelassen würden, müsste man für jeden Fall eine 
Ausnahmebewilligung für eine Stellvertretung einholen. Kieber beschwichtige: man habe 
in diesem Gesetz die Tätigkeiten des Patentanwalts definiert. Rechtsanwälte seien 
dadurch nicht von dieser Tätigkeit ausgeschlossen. 147 
Danach ging es rasch weiter. Die weiteren Artikel behandelte der Landtag zügig. Fegers 
Vorschlag ein Berufsverbot bei Handlungsunfähigkeit oder Konkurs auszusprechen 
übernahm man zur Prüfung. 
14 Ltp vom 28.5.79, S. 144. 
1% Ltp vom 28.5.79, S. 145-147. 
146 Ltp vom 28.5.79, S. 148. 
147 Ltp vom 28.5.79, S. 152-154. 
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