Bewilligung anzusuchen, was dazu führen würde, dass alle die Zugangskriterien erfüllen
müssten und keine Ausländer mehr Einsitz nehmen könnten:
„Ich kann nicht annehmen, Herr Abg. Feger, dies auch an die Adresse aller anderen Herren, die diese
Meinung stützen, dass sie diejenigen Leute, die heute in den Verwaltungsräten sitzen, eliminieren wollen
und keine neuen mehr zulassen. Das wäre nun das absolute Monopol für liechtensteinische Rechtsanwälte,
Rechtsagenten, Treuhänder und Buchprüfer. “144
Eine Diskussion war damit erledigt. Präsident Ritter machte noch eine grundsätzliche
Bemerkung zu den Tätigkeiten des Treuhänders in Zusammenhang mit der
Bewilligungspflicht.
Artikel 30 bot ebenso Anlass zur Diskussion. Schädler verwies auf sein Votum in der
Eintretensdebatte, Feger erwähnte wieder einen Presseartikel zum Kriterium der
dreijährigen Praxis. Elias Nigg (VU) stellte den Antrag eine weitere Hochschule als
Ausbildung zuzulassen. Kieber antwortete der Reihe nach, legitimierte die
Prüfungsregelung und verteidigte die Praxisanforderungen. Die Anerkennung der
Hochschule wollte man bis zur zweiten Lesung prüfen.145
Im gleichen Artikel bemängelte Feger die Zulassung von ausländischen Revisionsfirmen
mit anderen Zulassungskriterien als die liechtensteinischen. Er regte an, Firmen von
aussen nur unter den gleichen Kriterien zuzulassen. Eine Antwort blieb aus.!46 Es folgte
einer der längsten Voten in diesem Gesetz von Ernst Büchel. Nach einer sehr elaborierten
Darlegung, schloss er, dass Rechtsanwälte in einem Markenhinterlegungsverfahren
ausgeschlossen würde. Da es keine Patentanwälte in Liechtenstein gäbe, und
ausländische Vertreter nicht zugelassen würden, müsste man für jeden Fall eine
Ausnahmebewilligung für eine Stellvertretung einholen. Kieber beschwichtige: man habe
in diesem Gesetz die Tätigkeiten des Patentanwalts definiert. Rechtsanwälte seien
dadurch nicht von dieser Tätigkeit ausgeschlossen. 147
Danach ging es rasch weiter. Die weiteren Artikel behandelte der Landtag zügig. Fegers
Vorschlag ein Berufsverbot bei Handlungsunfähigkeit oder Konkurs auszusprechen
übernahm man zur Prüfung.
14 Ltp vom 28.5.79, S. 144.
1% Ltp vom 28.5.79, S. 145-147.
146 Ltp vom 28.5.79, S. 148.
147 Ltp vom 28.5.79, S. 152-154.
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