Volltext: Reden über das Geld

befasst, Reformvorschläge für das Gesellschaftswesen zu entwickeln.“9 Danach zählte er 
allgemeine Massnahmen auf, die in Betracht gezogen würden um ‚Missbrauch‘ zu 
bekämpfen und vorzubeugen. 
Herbert Kindle, als Mitglied der Opposition und Mitunterzeichner der Interpellation, zeigte 
sich neutral zur Stellungnahme des Regierungschefs: „Es ist zur Kenntnis zu nehmen, 
dass auch von der Regierung die Eigenverantwortlichkeit des Landes, das Problem als 
solches, die Notwendigkeit einer tatkräftigen Verteidigung des Gesellschaftswesens gegen 
Missbräuche erkannt wird, und dass konkrete Massnahmen vorgesehen sind.“91 Der 
Landtagspräsident erklärte sich ‚befriedigt‘ und dankte der Regierung. Er wiederholte im 
kleinen die Punkte des Regierungschefs, als er auf die freiheitliche Wirtschaftsordnung 
und Liberalitäten, auf Missbrauch und Kontrollen sowie Sanktionen und die stetigen 
Reformbemühungen durch den Verein Liechtensteinischer Rechtsanwälte, die schon vor 
der Affäre angefangen hätten, verwies. Die Interpellation war damit zu Ende. Die 
Regierung hatte die Fragen der Parteien beantwortet. 
5.3.3 Fazit 
Die Debatten der 70er waren sehr unterschiedlich. Während die Debatte von 1974 die 
Opposition vollständig mobilisierte und heftige Kritik auslöste, vor allem in Bezug auf den 
Staatshaushalt, zeigte die Interpellation von 1977 eine ähnliche Zusammenarbeit der 
Parteien wie 1963. Das Parlament liess der Regierung umfassend Raum für eine Antwort. 
Man verzichtete auf eine Gesetzesänderung und wählte dafür die Form der Interpellation. 
Damit zeigte man sowohl Handlungsbereitschaft als auch Autonomie, gewährte dem 
Regierungschef Gelegenheit eine Stellungnahme zur aktuellen Affäre abzugeben und bot 
vor allem Raum für die eigene Darstellung des Sachverhaltes und der Zusammenhänge. 
Inhaltlich stärkte man das PGR, indem man vor allem auf die liberale Wirtschaftsordnung, 
den freiheitlichen Gedanken, die Konkurrenzsituation und den Staatshaushalt verwies. 
Man redete ebenso durchgehend vom Missbrauch des Gesellschaftswesens und legte 
damit die Täterschaft beim ausländischen Steuerzahler und Gesellschaftsgründer, und die 
Opferschaft beim inländischen Gesellschaftswesen fest. Man nutzte den sprachlichen 
Spielraum. 
9 Ltp vom 3.10.77, S. 337. 
91 Ltp vom 3.10.77, S. 339. 
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