Regierungschef die politische und rechtliche Verantwortung für sein Handeln. Ebenso
konnte der Monarch selber erst auf das Verlangen des Regierungschef tätig werden, da
dieser ihm die Resolutionen vorlegte. Die Regierung wird in der Literatur oft als Bindeglied
zwischen Fürst und Landtag beschrieben. Sowohl der Fürst als auch der Landtag
können Gesetze initiieren und auch blockieren. Der Fürst bestimmt zudem den Zeitpunkt
für die Gültigkeitserklärung und hat die Möglichkeit die Unterschrift zu verzögern.
Verordnungen, die sich aus den Gesetzen ergaben, konnte der Fürst durch die Regierung
ohne die Zustimmung des Landtags erlassen. Der Fürst war damit eng an die Regierung
gebunden.* Aussenpolitisch agierte vor allem der Fürst. In der zweiten Hälfte des 20.
Jahrhunderts übernahm auch die Regierung immer mehr aussenpolitische Aufgaben.
Der Landtag bekam 1921 das Recht zur Mitwirkung bei der Bestellung der Regierung und
der Gerichte und konnte delinquente Regierungsmitglieder anklagen. Ausserdem musste
die Regierung einen jährlichen Rechenschaftsbericht abgeben. Die Wahl des
Landtagspräsidenten musste nicht mehr vom Fürst genehmigt werden.*! Der Fürst hatte
jedoch die Pflicht den Landtag einzuberufen und ihn zu schliessen. Ausserdem konnte er
ihn aus erheblichen Gründen, die der Versammlung mitzuteilen waren, auf drei Monate
vertagen oder auflösen. Danach müssen innerhalb von sechs Wochen Neuwahlen
angesetzt werden. Im Falle eines Konflikts bestand kein festes Schlichtungsverfahren. Im
Sinne des Konsensprinzips war man dazu angehalten Konflikte politisch zu lösen.* Die
Verfassung umriss auch viele Pflichten und Aufgaben des Landtages. Aus diesen Geboten
heraus organisierte man die Geschäfte des Landtages.
4.3 Die Landtagssitzungen
Die Landtagssitzungen fanden nach 1921 während des ganzen Jahres statt, anstatt in
einer kurzen Sitzungsperiode. Bis 1950 machte man die Eröffnungssitzung im Januar oder
Februar, danach im März oder April. Die Schlusssitzung hielt man meist in der zweiten
Hälfte des Monats Dezember. Durchschnittlich waren es 10 Sitzungen im Jahr.
Den Landtagspräsidenten wählte man aus der Mitte der Abgeordneten am Anfang des
Jahres bei der Eröffnung. Er führte während des Jahres den Vorsitz, leitete die Geschäfte
39 Marxer: Wahlverhalten und Wahlmotive im Fürstentum Liechtenstein, S. 45.
40 Korfmacher: Der Landtag des Fürstentum Liechtenstein 1922-1945, S. 37-39.
4 Ebd., S. 164-165.
2 Marxer: Wahlverhalten und Wahlmotive im Fürstentum Liechtenstein, S. 38.
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