Volltext: Reden über das Geld

25 Abgeordnete. Die Vertreter wurden im Wege des allgemeinen, gleichen, geheimen und 
direkten Wahlrechts vom Volk gewählt. Auf fürstliche Abgeordnete wurde in der neuen 
Verfassung verzichtet. Das Wahlalter betrug nach 1922 21 Jahre und beschränkte sich 
auf Männer.$4 Das Majorzverfahren wurde 1922 beibehalten und in den folgenden Jahren 
immer wieder diskutiert. Erst 1939 liess sich das Proporzverfahren in Zusammenhang mit 
der aussenpolitischen Bedrohung durchsetzen. Damit ging auch eine 18-prozentige 
Sperrklausel für Parteien einher, die die Einflussnahme der nationalsozialistischen 
Bewegung im Landtag verhindern sollte.® Erst 1973 senkte man sie auf 8 Prozent. 
Ebenfalls änderte man da den Wahlmodus vom Listenproporz zum Kandidatenproporz.36 
Das aktive und passive Wahlalter senkte man 1969 von 21 auf 20 Jahre. 
Die ersten ordentlichen Wahlen nach dem zweiten Weltkrieg fanden bereits am 29. April 
1945 statt. Die Fortschrittliche Bürgerpartei (FBP) gewann mit einer klaren Mehrheit. Bis 
1970 vertrat sie die Mehrheit der Stimmen im Landtag. 1970 gewann die Vaterländische 
Union, vermutlich mit den verlorenen Stimmen der CSP. Die CSP hatte in den zwei 
vorhergehenden Wahlen etwa 10 Prozent der Stimmen bekommen, scheiterte aber an der 
18 Prozent Sperrklausel des Parlaments. Die VU regierte eine Mandatsperiode von vier 
Jahren. 1974 übernahm wieder die FBP. 1978 gewann die Union die Mehrheit zurück, 
obwohl sie gesamthaft weniger Stimmen auf sich vereinte. Die Aufteilung der Sitze anhand 
der Wahlgebiete bevorteilte die Gewinner der Gemeinderegion Oberland.37 
4.2 Kompetenzen 
In Hinblick auf die Kompetenzen wurde vieles aus der Verfassung von 1862 übernommen. 
Dennoch wurden die Rechte des Fürsten eingeschränkt. Die neue Staatsform definierte 
sich als ‚konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer 
Grundlage‘. Ähnlich wie in der Schweiz wurde es ein moderner Landtag. Der Landtag teilte 
sich jedoch die legislative Macht mit dem Fürsten. Für das Zustandekommen eines 
Gesetzes war die Sanktion des Fürsten nötig. Nötig war dabei auch die Unterschrift des 
Regierungschefs. Damit relativierte sich die Position des Fürsten und gab dem 
% Banzer et. al.: Fürst und Volk, S. 164. 
3 Ebd., S. 166-167. 
% Vogt: 125 Jahre Landtag, S. 142. 
3 Ebd., S. 211-223. 
3 Geiger: Krisenzeit, Bd. 1, S. 67. 
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