25 Abgeordnete. Die Vertreter wurden im Wege des allgemeinen, gleichen, geheimen und
direkten Wahlrechts vom Volk gewählt. Auf fürstliche Abgeordnete wurde in der neuen
Verfassung verzichtet. Das Wahlalter betrug nach 1922 21 Jahre und beschränkte sich
auf Männer.$4 Das Majorzverfahren wurde 1922 beibehalten und in den folgenden Jahren
immer wieder diskutiert. Erst 1939 liess sich das Proporzverfahren in Zusammenhang mit
der aussenpolitischen Bedrohung durchsetzen. Damit ging auch eine 18-prozentige
Sperrklausel für Parteien einher, die die Einflussnahme der nationalsozialistischen
Bewegung im Landtag verhindern sollte.® Erst 1973 senkte man sie auf 8 Prozent.
Ebenfalls änderte man da den Wahlmodus vom Listenproporz zum Kandidatenproporz.36
Das aktive und passive Wahlalter senkte man 1969 von 21 auf 20 Jahre.
Die ersten ordentlichen Wahlen nach dem zweiten Weltkrieg fanden bereits am 29. April
1945 statt. Die Fortschrittliche Bürgerpartei (FBP) gewann mit einer klaren Mehrheit. Bis
1970 vertrat sie die Mehrheit der Stimmen im Landtag. 1970 gewann die Vaterländische
Union, vermutlich mit den verlorenen Stimmen der CSP. Die CSP hatte in den zwei
vorhergehenden Wahlen etwa 10 Prozent der Stimmen bekommen, scheiterte aber an der
18 Prozent Sperrklausel des Parlaments. Die VU regierte eine Mandatsperiode von vier
Jahren. 1974 übernahm wieder die FBP. 1978 gewann die Union die Mehrheit zurück,
obwohl sie gesamthaft weniger Stimmen auf sich vereinte. Die Aufteilung der Sitze anhand
der Wahlgebiete bevorteilte die Gewinner der Gemeinderegion Oberland.37
4.2 Kompetenzen
In Hinblick auf die Kompetenzen wurde vieles aus der Verfassung von 1862 übernommen.
Dennoch wurden die Rechte des Fürsten eingeschränkt. Die neue Staatsform definierte
sich als ‚konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer
Grundlage‘. Ähnlich wie in der Schweiz wurde es ein moderner Landtag. Der Landtag teilte
sich jedoch die legislative Macht mit dem Fürsten. Für das Zustandekommen eines
Gesetzes war die Sanktion des Fürsten nötig. Nötig war dabei auch die Unterschrift des
Regierungschefs. Damit relativierte sich die Position des Fürsten und gab dem
% Banzer et. al.: Fürst und Volk, S. 164.
3 Ebd., S. 166-167.
% Vogt: 125 Jahre Landtag, S. 142.
3 Ebd., S. 211-223.
3 Geiger: Krisenzeit, Bd. 1, S. 67.
13