a. Vorschlag für neue Norm
Hauptfrage ist, welche Zustimmungserfordernisse vorausgesetzt werden sollen. Zur Auswahl
stehen (neben dem Mehrheitsbeschluss der Gemeinde) ein kantonales obligatorisches oder fa-
kultatives Referendum. Die BV überlässt es dem Kanton, wie er seine Zustimmung geben
möchte.” Ein obligatorisches Referendum ist nur zwingend, wenn sich die KV verändert
(Art. 51 Abs. 1 BV). Für ein obligatorisches Referendum spricht sowieso die aktuelle Rechts-
lage in denjenigen Kantonen, die sich überhaupt zur Änderung des Kantonsgebietes äussern:
Für eine solche Veränderung wird das obligatorische Referendum verlangt (ausgenommen bei
Grenzbereinigungen).?! Ausserdem erscheint ein Ausscheiden einer Gemeinde für einen Kan-
ton faktisch einschneidender als für den Gesamtstaat Schweiz. Da auf eidgenóssischer Ebene
bloss ein fakultatives Referendum denkbar ist, wáre daher auf kantonaler Ebene m.E. ein obli-
gatorisches Referendum angebracht.
Wie in Liechtenstein kónnten die einzelfallspezifischen Regelungen in einem Gesetz oder ei-
nem Staatsvertrag geregelt werden. Der Staatsvertrag käme bei einem Anschluss an einen an-
deren Staat zur Anwendung, um z.B. Regelungen bezüglich der kantonalen Infrastrukturgüter
und deren Übernahme zu treffen. Daher wäre auch der Kanton zuständig für die Verhandlungen
mit dem Anschlussstaat.??
Von Liechtenstein kann der Ansatz übernommen werden, dass die
Gemeinde nochmals über den Staatsvertrag abstimmen muss. Je nach KV unterliegen gewisse
Gesetze und internationale Vertráge ebenfalls dem Referendum.
Die neue Bestimmung kónnte z.B. so aussehen: "Der Austritt einer Gemeinde aus dem Kan-
tonsgebiet und damit der Schweiz bedarf der Zustimmung der in der betroffenen Gemeinde
wohnhaften Stimmberechtigten und des Kantons. Die Einzelheiten des Austritts werden in ei-
nem Gesetz oder einem Staatsvertrag zwischen Kanton und der betroffenen Gemeinde bzw.
dem Anschlussstaat geregelt. Im Fall eines Anschlusses stimmt die austretende Gemeinde über
den vereinbarten Staatsvertrag ab."
In der jeweiligen KV muss die Anderung des Kantonsgebietes (ausgenommen Grenzbereini-
gungen) beim Artikel über das obligatorische Referendum aufgeführt werden, sofern dies nicht
bereits der Fall ist.
?? BIAGGINI BV, Art. 53 N 8.
?! Vgl. z B. $ 23 li. f KV LU; Art. 61 lit. d KV BE; Art. 44 Abs. 1 lit. b KV NE; Art. 83 Abs. 1 lit. c KV VD;
§ 51 Abs. 1 lit. f KV BS.
2 Gemiss Art. 56 Abs. 1 BV dürfen Kantone mit dem Ausland Verträge schliessen. Bei Verhandlungen zusam-
men mit einem Anschlussstaat in einem Gemeindesezessionsfall wird der Bund móglicherweise eine vermittelnde
Rolle innehaben (vgl. Art. 56 Abs. 3 BV).
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