Volltext: Gemeindesezession Schaffung einer gesetzlichen Austrittsmöglichkeit für Schweizer Gemeinden

untersteht,? ausreicht. Da sich die Aussengrenzen der Schweiz verändern, müssten wie bei ei- 
ner Bestandesánderung (Abs. 2) Volk und Stánde zustimmen. Allerdings gibt es keine Ver- 
änderung im Bestand der Kantone und die Gebietsverschiebung durch die Gemeindesezession 
ist von der Gebietsfläche her von geringerem Ausmass. Sie entspricht daher eher einer einfa- 
chen Gebietsveránderung 1.S.v. Art. 53 Abs. 3 BV. Dies spricht für das Ausreichen eines Bun- 
desbeschlusses. Ausserdem benótigt in Liechtenstein der Austrittsbeschluss keine weitere Zu- 
stimmung als die der Stimmberechtigten der Gemeinde, obwohl dort der Austritt einer Ge- 
meinde für den Gesamtstaat ein grósserer Schritt wäre: Da Liechtenstein nur aus elf Gemeinden 
besteht, wäre es verhältnismässig ein "grösserer" Verlust als für den Gesamtstaat Schweiz, 
wenn eine von seinen 2222 Gemeinden austráte.?" Durch die Zustimmungserfordernisse zum 
Austrittsbeschluss auf kantonaler und eidgenóssischer Ebene wáren die Hürden in der Schweiz 
sowieso schon hóher, weshalb sich ein Bundesbeschluss und damit ein fakultatives Referendum 
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rechtfertigen lässt.”” Daher ist m.E. ein Bundesbeschluss, der dem fakultativen Referendum 
unterliegt, ausreichend. 
Die neue Bestimmung könnte z.B. als Art. 53 Abs. 3"* BV eingeführt werden und so aussehen: 
"Gebietsveränderungen, die eine Änderung der Landesgrenzen der Schweiz zur Folge haben, 
bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, des betroffenen Kantons sowie der 
Genehmigung durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses." 
Das Bestehen des neuen Absatzes ermöglicht es der Bundesversammlung, eine KV mit einer 
neuen Bestimmung für die Gemeindesezession 1.S.v. Art. 51 Abs. 2 BV zu gewáhrleisten. 
b. Einführung der Regelung 
Für eine Ergánzung der BV bedarf es einer Teilrevision nach Art. 194 BV. Wird sie nicht von 
der Bundesversammlung beschlossen, so müssen gemáàss Art. 139 Abs. 1 BV 100'000 Stimm- 
berechtigte die Teilrevision verlangen. Um den neuen Artikel einführen zu kónnen, müssten 
Volk und Stánde die Teilrevision annehmen.9?? 
2. Neuerungen auf Kantonsebene 
Auf kantonaler Ebene braucht es eine neue Bestimmung, die den Austritt einer Gemeinde aus 
dem kantonalen Territorium zulässt. Eine solche Regelung lässt sich gut bei den bestehenden 
Bestimmungen zu Gebietsveränderungen, z.B. als weiterer Absatz, einfügen. 
  
85 GLASER, S. 476; BSK BV-BELSER/MASSUGER, Art. 53 N 39; BIAGGINIBV, Art. 53 N 12. 
36 Vorne, III. A. 3. 
?7 In Bezug auf den Verlust von Bevölkerung und Fläche im Verhältnis zum Gesamtstaat. 
3 A_A. BSK BV-BELSER/MASSÜGER, Art. 53 N 22: Sie bevorzugen die Zustimmung von Volk und Ständen, wenn 
eine territoriale Veränderung das gesamte Gebiet der Schweiz betrifft. 
3? Vgl. Art. 140 Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 2 lit. b BV. 
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