Volltext: Gemeindesezession Schaffung einer gesetzlichen Austrittsmöglichkeit für Schweizer Gemeinden

Bestandesänderung zu, indem sie den nötigen Änderungen der BV zustimmen.® Der Bestand 
der Gemeinden hingegen wird von der BV nicht garantiert, obwohl deren Existenz vorausge- 
setzt wird. 
Die Gebietsgarantie schützt das geografische Territorium, d.h. die Grenzen der Kantone."? Die 
Kantone dürfen daher z.B. keine eigenmáchtigen Gebietsabtausche vornehmen oder auch nicht 
einseitig auf ein Teilgebiet verzichten. Auch ist es ausgeschlossen, dass sich ein Teilgebiet ei- 
genmáchtig vom Kanton abspaltet."! 
Gebietsveránderungen dürfen nur nach dem Verfahren 
gemäss Art. 53 Abs. 3 BV ablaufen, welches die Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und 
Kantone sowie die Zustimmung der Bundesversammlung in Form eines Bundesbeschlusses 
verlangt." Anhand der weniger hohen Zustimmungserfordernisse ist erkennbar, dass eine Ge- 
bietsveránderung als weniger einschneidend gewichtet wird, als eine Veránderung in der An- 
zahl der Kantone. 
Folglich kónnen Veránderungen in Bestand und Gebiet unter Einschránkungen vorgenommen 
werden. Die Kantone werden in ihrer Verfügungsmacht über ihr Territorium durch die 
Schutzverpflichtung des Bundes eingeschránkt. Daher ist zu prüfen, ob eines der bestehenden 
Verfahren auf einen Gemeindeaustritt anwendbar ist. 
Die Sezession eines Kantons lásst sich unter das Verfahren von Art. 53 Abs. 2 BV subsumieren 
(weil sich die Anzahl der Kantone vermindert), währenddessen sich die Sezession einer Ge- 
meinde nicht so leicht zuordnen lásst. Unter Art. 53 Abs. 3 BV fallen Gebietsveránderungen, 
die sich nicht auf die Zahl der Kantone auswirken (z.B. der Kantonswechsel einer Gemeinde)." 
Jedoch ist dieses Verfahren nicht anwendbar, wenn die Aussengrenzen der Schweiz betroffen 
sind." Auch der Wortlaut beschránkt sich auf "zwischen den Kantonen". Somit kann das Ver- 
fahren gemáss Abs. 3 nicht auf die Gemeindesezession angewendet werden. Das Verfahren 
nach Abs. 2 wirkt auf den ersten Blick ebenfalls nicht passend, weil da die Änderung der An- 
zahl Kantone vorausgesetzt ist. Es wird aber die Meinung vertreten, dieses Verfahren sei analog 
  
$ Die nótigen Ànderungen werden bei Art. 1, 150 und allenfalls weiteren Artikeln der BV sein: BIAGGINI BV, 
Art. 53 N 8; TIEFENTHAL, S. 73. 
$? Urteil BGer vom 5. November 1997 (1P.235/1997), E. 4; FIECHTER, S. 14. 
7? BSK BV-BELSER/MASSUGER, Art. 53 N 27; BIAGGINI BV, Art. 53 N 5. 
71 BSK BV-BELSER/MASSUGER, Art. 53 N 27; SGK BV-RUCH, Art. 53 N 9. 
7? BSK BV-BELSER/MASSÜGER, Art. 53 N 27; s.a. TIEFENTHAL, S. 73. 
73 BSK BV-BELSER/MASSUGER, Art. 53 N 38. 
7* BIAGGINI BV, Art. 53 N 2; BSK BV-BELSER/MASSÜGER, Art. 53 N 18. 
75 BIAGGINI BV, Art. 53 N 7; TIEFENTHAL, S. 73. 
76 BSK BV-BELSER/MASSÜGER, Art. 53 N 37. 
7 Bbd., N 27. 
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