Volltext: Balzner Neujahrsblätter (2021) (2021)

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chers zu versetzen. Von ihm wurde ein Urteil verlangt, 
das die Konfliktparteien in ihrem die nachbarlichen 
Beziehungen gefährlich störenden Streit um Weide- 
rechte an der St. Luzisteig zur Räson bringen sollte. 
Dabei dürfte ausschlaggebend gewesen sein, von wel- 
cher Seite mit grösserem Widerstand zu rechnen war. 
Denn ob der Gerichtsspruch «gerecht» ausfiel, ist eine 
müssige, ja eigentlich falsche Frage. Gerechtigkeit ist 
eine mehr oder weniger der subjektiven Anschaung 
unterworfene Empfindung und keine in rechtliche 
Kategorien zu fassende objektive Feststellung. Für den 
Gerichtsvorsitzenden dürfte sich die Konfliktsitua- 
tion in etwa folgendermassen präsentiert haben: Auf 
der einen Seite beharren einige Fläscher und Maien- 
felder Bauern auf ihren Weiderechten jenseits der St. 
Luzisteig und sehen diese durch eine zugunsten der 
gegnerischen Partei drohende Grenzziehung in unzu- 
mutbarer Weise eingeschränkt. Ihnen gegenüber steht 
die Dorfgenossenschaft von Balzers-Mäls, die — wie wir 
bereits in einem früheren Beitrag festgestellt haben — 
das umstrittene Weidegebiet als Allmeind nutzte. Es 
galt somit, die Interessen und behaupteten Rechte 
einiger weniger Nutzniesser gegen ebensolche einer 
ganzen Dorfgemeinschaft abzuwägen. Widerstand 
gegen ein wie auch immer gefälltes Urteil war zwar 
voraussehbar, allerdings dürfte von Seiten von Bal- 
zers-Mäls mit erheblich schärferer Ablehnung einer 
zu ihren Ungunsten gefällten Entscheidung zu rech- 
nen gewesen sein, da für sie sozusagen nichts weniger 
als ihre Existenz auf dem Spiel stand. Für Ulrich von 
Hohensax stellte sich somit wohl die Frage, gegenüber 
welcher Partei ein ungünstiges Urteil leichter, wenn 
überhaupt, durchzusetzen war. Unter dieser Prämisse 
überrascht seine vorliegende Entscheidung, die den 
Balzner und Mälser die besseren Argumente für eine 
zu ihren Gunsten vorzunehmende Grenzziehung an 
der St. Luzisteig zubilligte, denn auch keineswegs. Ob 
damit allerdings die Nutzungskonflikte in diesem um- 
strittenen Grenzgebiet ein für alle Mal aus der Welt 
geschafft waren, die unterlegene Partei der Fläscher 
sich dem Gerichtsspruch ohne Widerstand fügte, ist 
eine ganz andere Frage. 
Eine Antwort darauf vermag vielleicht eine knapp 
zwei Jahre später in diesem Zusammenhang überlie- 
ferte Urkunde zu geben. Jedenfalls — soviel sei schon 
an dieser Stelle verraten — gaben die Fläscher nicht 
einfach klein bei. Auf welche Weise sie sich gegen das 
Urteil wehrten — wir werden es in der nächsten Aus- 
gabe der Balzner Neujahrsblätter sehen. 
Quelle 
Gemeindearchiv Fläsch Nr. 32, Urk. vom 15. Mai 1505. 
Teil 3 erschien im 26. Jahrgang der Balzner Neujahrsblät- 
cer (2020). Zum Gesamtkonzept und zur grundsätzlichen 
Vorgehensweise vgl. die im Teil 1 (Balzner Neujahrsblätter 
Jg. 23, 2017) gegebenen einleitenden Bemerkungen S. 65 ff.
	        

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