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chers zu versetzen. Von ihm wurde ein Urteil verlangt,
das die Konfliktparteien in ihrem die nachbarlichen
Beziehungen gefährlich störenden Streit um Weide-
rechte an der St. Luzisteig zur Räson bringen sollte.
Dabei dürfte ausschlaggebend gewesen sein, von wel-
cher Seite mit grösserem Widerstand zu rechnen war.
Denn ob der Gerichtsspruch «gerecht» ausfiel, ist eine
müssige, ja eigentlich falsche Frage. Gerechtigkeit ist
eine mehr oder weniger der subjektiven Anschaung
unterworfene Empfindung und keine in rechtliche
Kategorien zu fassende objektive Feststellung. Für den
Gerichtsvorsitzenden dürfte sich die Konfliktsitua-
tion in etwa folgendermassen präsentiert haben: Auf
der einen Seite beharren einige Fläscher und Maien-
felder Bauern auf ihren Weiderechten jenseits der St.
Luzisteig und sehen diese durch eine zugunsten der
gegnerischen Partei drohende Grenzziehung in unzu-
mutbarer Weise eingeschränkt. Ihnen gegenüber steht
die Dorfgenossenschaft von Balzers-Mäls, die — wie wir
bereits in einem früheren Beitrag festgestellt haben —
das umstrittene Weidegebiet als Allmeind nutzte. Es
galt somit, die Interessen und behaupteten Rechte
einiger weniger Nutzniesser gegen ebensolche einer
ganzen Dorfgemeinschaft abzuwägen. Widerstand
gegen ein wie auch immer gefälltes Urteil war zwar
voraussehbar, allerdings dürfte von Seiten von Bal-
zers-Mäls mit erheblich schärferer Ablehnung einer
zu ihren Ungunsten gefällten Entscheidung zu rech-
nen gewesen sein, da für sie sozusagen nichts weniger
als ihre Existenz auf dem Spiel stand. Für Ulrich von
Hohensax stellte sich somit wohl die Frage, gegenüber
welcher Partei ein ungünstiges Urteil leichter, wenn
überhaupt, durchzusetzen war. Unter dieser Prämisse
überrascht seine vorliegende Entscheidung, die den
Balzner und Mälser die besseren Argumente für eine
zu ihren Gunsten vorzunehmende Grenzziehung an
der St. Luzisteig zubilligte, denn auch keineswegs. Ob
damit allerdings die Nutzungskonflikte in diesem um-
strittenen Grenzgebiet ein für alle Mal aus der Welt
geschafft waren, die unterlegene Partei der Fläscher
sich dem Gerichtsspruch ohne Widerstand fügte, ist
eine ganz andere Frage.
Eine Antwort darauf vermag vielleicht eine knapp
zwei Jahre später in diesem Zusammenhang überlie-
ferte Urkunde zu geben. Jedenfalls — soviel sei schon
an dieser Stelle verraten — gaben die Fläscher nicht
einfach klein bei. Auf welche Weise sie sich gegen das
Urteil wehrten — wir werden es in der nächsten Aus-
gabe der Balzner Neujahrsblätter sehen.
Quelle
Gemeindearchiv Fläsch Nr. 32, Urk. vom 15. Mai 1505.
Teil 3 erschien im 26. Jahrgang der Balzner Neujahrsblät-
cer (2020). Zum Gesamtkonzept und zur grundsätzlichen
Vorgehensweise vgl. die im Teil 1 (Balzner Neujahrsblätter
Jg. 23, 2017) gegebenen einleitenden Bemerkungen S. 65 ff.