Volltext: Balzner Neujahrsblätter (2018) (2018)

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Manuela Nipp 
Kein Armenhaus für Balzers 
Vor der Professionalisierung der Sozialfürsorge waren 
es bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts vor allem die 
Kirche und die Gemeinde, die Hilfe für Bedürfti 
ge leisteten. Wenn möglich kümmerten sich in ers 
ter Linie Familienangehörige sowie Verwandte um 
Kranke und Verarmte. Wichtige Reformen in der 
liechtensteinischen Armenfürsorge wurden im 19. 
Jahrhundert durchgesetzt. In mehreren Gemeinden 
des Landes wurden Armenhäuser und Bürgerheime 
errichtet, nicht jedoch in Balzers. Der folgende Bei 
trag setzt sich mit der Frage auseinander, warum es in 
Balzers nicht zur Errichtung eines Armenhauses kam. 
Dabei zeigt es sich, dass mehrere Versuche zum Bau 
eines Balzner Armenhauses gescheitert sind. 
Zur Geschichte der Armenfürsorge 
in Liechtenstein 
Gemäss der Polizeiordnung von 1577 sollten zur Fi 
nanzierung der Unterstützung für Arme und Kranke 
freiwillige Armenspenden dienen, die als Almosen in 
der Kirche gesammelt wurden. 1 Diese «Spend» be- 
zeichnete seit dem späten Mittelalter die Armenkas 
se. 2 Seit dem 16. Jahrhundert kamen Armenanstalten 
auf, die von Spendmeistern oder Spendvögten [soge 
nannten «Armenvätern»] verwaltet wurden. 3 
Reformen für die liechtensteinische Armen- und Für- 
sorgepolitik brachte der Besuch von Fürst Alois II. 
im Jahr 1842. Bei seinem Besuch in Liechtenstein 
liess der Fürst 120 Gulden Reichswährung zuguns 
ten der Ärmsten verteilen. Zusätzlich spendete er 
den Gemeinden l'OOO Gulden für denselben Zweck. 
Diese Initiative und Unterstützung führte 1845 zur 
Gründung eines Landesarmenfonds. Heiratsgebüh 
ren sowie die Einnahmen von Steuern und Strafgel 
dern kamen diesem Landesarmenfonds zugute. 4 Das 
Gemeindegesetz von 1842 ermöglichte zudem die 
Übertragung von traditionellen Spend-Einnahmen in 
den neuen «Armenfonds». 5 
Das spätere Gemeindegesetz von 1864 regelte unter 
Paragraph 81, dass der Gemeinderat dem Vorsteher 
die finanziellen Mittel zur Hilfe für Gemeindear 
me gewährleisten soll. 6 Die Gemeindegesetze des 
19. Jahrhunderts bestätigten den traditionellen, seit 
dem frühen 16. Jahrhundert geltenden Grundsatz, 
dass die Armenfürsorge eine Aufgabe der Gemeinde 
war. Doch nur in einer Gemeinde eingebürgerte be 
ziehungsweise heimatberechtigte Personen kamen in 
den Genuss dieser Unterstützung durch die Gemein 
de. Es überrascht in diesem Zusammenhang wenig, 
dass eine Gemeinde sehr zurückhaltend war bei der 
Einbürgerung von mittellosen Personen. 7 
Seite 6: Der Katasterplan aus derZeit um 1870 zeigt die 
konzentrierte Häusersituation im Mälnser Dorf, wo das Haus 
Nr. 17 (Altes Schulhaus) im dicht bebauten Kern steht. Das 
Alte Schulhaus in Mals wurde zur Nutzung als Artnenhaus in 
Betracht gezogen.
	        

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