Volltext: Balzner Neujahrsblätter (2017) (2017)

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Sicherheit festgestellt werden, worauf schon Paul Vogt 
zu Recht hingewiesen hat. 
Als Hypothesen können und dürfen zur Diskussion ge 
stellt werden: Bei der 1389 erzielten Regelung handelt 
es sich lediglich um die schriftliche Festhaltung einer 
von den Konfliktparteien bereits vorgängig - vermut 
lich in einem Untergang - mündlich erzielten Eini 
gung über die durch eine von den involvierten Partei 
en gemeinsam festgelegte Grenzziehung, gegenseitig 
zugebilligten Weidegründe an der St. Luzisteig. Dies 
bedeutete, dass Weidegründe an der St. Luzisteig ein 
ander gegenseitig zugebilligt wurden. Diese Grenzfest 
legung zwischen Dorfgenossenschaften verschiedener 
Herrschaften markiert aber zugleich auch das den je 
weiligen Dorfgenossen zugestandene Verfügungsrecht 
über ein genossenschaftlich zu nutzendes Gebiet, mit 
hin eine Dorfgrenze. Dass dieser Dorfgrenze letztlich 
der Charakter einer Landes- bzw. Herrschaftsgrenze 
zuzuschreiben ist, mag der tiefere Grund für die bei 
den Herrschafts- und Parteienvertreter, Heinrich V. von 
Werdenberg-Sargans zu Vaduz auf der Seite Balzers 
und Donat von Toggenburg auf der Seite Fläsch/Mai 
enfeld, gewesen sein, um diesen Prozess vor Gericht 
anzustrengen. Ihr beiderseitiges Interesse an einem so 
provozierten Schiedsgericht könnte in ihrem Versuch 
vermutet werden, das für sie grundsätzlich wohl wich 
tigere Thema einer einvernehmlichen Festlegung ihrer 
Herrschaftsgrenzen zur Sprache zu bringen. 
In der für die nächste Ausgabe der Balzner Neu 
jahrsblätter vorgesehenen Fortsetzung unseres Beitrags 
über die Balzner Grenzkonflikte werden wir uns mit 
der Schiedsgerichtsurkunde vom 20. Juni 1463 [Sig.: 
Gemeindearchiv Fläsch U9] befassen, die erneut ent 
standene Nuzungskonflikte zwischen der Dorfgenos 
senschaft Balzers und einigen Dorfgenossen von Fläsch 
und Maienfeld an der St. Luzisteig zu regeln versucht. 
Es wird sich zeigen, ob sich aus dieser Urkunde allen 
falls neue Erkenntnisse oder zumindest weitere plau 
sible Vermutungen für die Untermauerung unserer 
aufgestellten Hypothesen ziehen lassen.
	        

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