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rungsbeiträgen an Magerwiesen-Eigentümer hat man
erstmals die naturschützerische Bedeutung dieser
Lebensräume anerkannt.
Auf der Basis der heute gültigen Verordnung über die
Ausrichtung von Bewirtschaftungsbeiträgen zur Erhal
tung von Magerwiesen vom 22. Oktober 1996 werden
mit den Bewirtschaftern Verträge abgeschlossen mit
dem Ziel, die im Magerwieseninventar enthaltenen
Flächen zu erhalten. Aufbauend auf die ehemaligen
Erhebungen der Jahre 1990/ 91 wurde mit Übernah
me der gesamtschweizerischen Methode [Eggenberg
et al. 2001] mit standardisierter systematischer Da
tenaufnahme von Vegetation, Strukturelementen,
Nutzung, Verbuschung sowie Vernetzungssituation
ein Magerwieseninventar neuerlich erstellt. Es wur
den in der Folge 213 Objekte mit 177,3 ha ausser
halb des Rheindamms erhoben, wovon 41,6 ha im
Talraum und am Schellenberg. Der Rheindamm stellt
seinerseits alleine 25 Prozent aller Trockenwiesenflä
chen des Landes.
Das System ist inzwischen verbesserungswürdig. Mit
einer Abstufung der Beitragshöhe könnte die Ver
wirklichung angestrebter Ziele noch besser gesteuert
werden. Das verlangt aber eine klare Abgrenzung der
verschiedenen Teilgebiete in Anlehnung an das vor
gelegte Landschaftsentwicklungs-Konzept [LEK].
Zudem wären Lenkungsabgaben auf umweltbelas
tende Stoffe sinnvoll, die in der Landwirtschaft aus
gebracht werden. Sie könnten einen zusätzlichen
gesteuerten finanziellen Beitrag an die Erhaltung der
Magerwiesen leisten. Eine generelle Neuausrichtung
innerhalb des bisherigen Förder- und Subventionswe
sens wäre unabdingbar. Dies setzt allerdings eine Um-
weltverträglichkeits-Abklärung dieser Subventionen
voraus, wovor man sich bisher wohl wegen des zu er
wartenden Ergebnisses scheut. Es gibt im Bereich der
ökologisch auszurichtenden Landwirtschaftspolitik
ein Zuviel an «Greenwashing» mit vielen landschafts
pflegerischen Aussagen, die sich in Wirklichkeit nicht
erfüllen lassen.
Die Vorschläge für Landschaftsschutzgebiete
Ein Teilerfolg hat sich auf der Ebene des Landschafts
schutzes eingestellt, der sich für die Erhaltung des Bil
des der traditionellen Kulturlandschaft einsetzt. Die
Gemeinde Triesen akzeptierte mit Verordnung über
das Landschaftsschutzgebiet «Periol-Bofel-Neufeld-
Undera Forst» vom 17. September 2013 das erste
Landschaftsschutzgebiet Liechtensteins und kommt
damit den Vorschlägen der Inventare 1977 und 1996
nach. Damit sollen die Geländeform, die Struktur und
die Einzigartigkeit des Landschaftsausschnittes für die
Zukunft erhalten werden. In Landschaftsschutzgebie
ten ist ausschliesslich eine land- und forstwirtschaft
liche Nutzung erlaubt. Die Weiterführung des Land
schaftsschutzgebiets gemäss Inventaren bis knapp
an die Balzner Industriezone fand in der Gemeinde
Balzers bisher keine Unterstützung. Die Fluren «Lang
Wesa», «Senne», «Zepfel», «Wesa», «Runkeletsch»,
«fiopmasbünt», «Entamoos», «Fora» und «fiälos» seien
in der Bauordnung Balzers bereits als Landschafts
schutzzone ausgewiesen und entsprechend geschützt.
Die Gemeinde Balzers verzichtet gemäss Gemein
deratsbeschluss vom 26. März 2014 auf die rechtli
che Ausscheidung als Landschaftsschutzgebiet. Die
Gemeinde Triesen liess sich von dieser Absage nicht
beirren. Am 23. September 2014 wurde das Gebiet
«Wesa - Fokswinkel» als weiteres Landschaftsschutz
gebiet mit Verordnung der Regierung ausgewiesen.
Damit ist die landesweite Bedeutung dieser Kultur
landschaft zumindest auf der Triesner Seite aner
kannt.
Ausweisung der Kernzone als Naturschutzgebiet
Das Entwicklungskonzept Natur und Landschaft
[ENL] des Landes [Renat 2005] weist den nordöst
lichen Gemeindeteil von Balzers und damit auch die
Balzner Magerwiesen in «Senne-Zepfel» als «ökolo
gischen Kernraum» aus. Räumlich decken sich diese
Kernräume mit den übergeordneten Anliegen für
ökologische Freiräume und Wildtierkorridore. Auch
der Gemeinderichtplan 2009 von Balzers weist den
Raum als Landschaft mit besonderer Funktion «Vege
tation/Landschaft mit engem Bezug zur Talbildung»
aus [Gemeinde Balzers 2009]. Der Erlass garantiert
aber noch nicht, dass das Gebiet im Hinblick der
wichtigen ökologischen Qualitäten geeignet bewirt
schaftet wird. Der Biotoperhalt ist mit den freiwilli
gen Magerwiesenverträgen auf wackliger Grundlage.
Der Kernraum der Magerwiesen ist angesichts ihrer
hohen naturkundlichen Bedeutung als Naturschutz
gebiet auszuweisen. Die Kernzonen der hohen Na
turwerteausstattung sind also auch als solche recht
lich kenntlich zu machen. Wo soll denn sonst die
Artenvielfalt gesichert werden, wenn nicht in solchen
erkannten Gebieten?