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Alpvögten wird ein Alpausschuss von drei
Personen gewählt, welcher die Alpvögte zu
unterstützen und die alljährliche Rechnung
zu prüfen hat. Ihm kommt somit eine Kont-
rollfunktion zu.
Alprecht
Ein zentraler Punkt der Statuten ist das Alp
recht, das mittlerweile jedoch an Bedeutung
verloren hat. Diesbezüglich gab es früher,
als noch die meisten Familien in der Land
wirtschaft tätig waren, manchen Streit. In
der Regel ging es darum, dass jeder Alp
berechtigte jährlich zwei Kühe auf die Kuh
alpe und zwei Stück Vieh auf die Galtvieh-
alpe treiben durfte.
Das Alprecht war in Paragraph 16 geregelt:
«Das Recht an den Alpen erlangen die ehe
lich erzeugten und legitimierten Kinder
eines Alpgenossen kraft ihrer Abstam
mung.» Doch konnte auch ein nicht alpbe
rechtigter Balzner Gemeindebürger durch
Stimmenmehrheit in die Genossenschaft
aufgenommen werden. Eine dritte Mög
lichkeit war die Verehelichung einer nicht
alpberechtigten In- oder Ausländerin mit
einem Alpgenossen, wobei dieser eine Ein
kaufsrate von 100 Franken zu bezahlen
hatte. Das Recht erlosch mit dem Tod, der
Auswanderung ins Ausland oder bei Nicht
bezahlung der Einkaufsrate. Beim Umzug
in eine andere Gemeinde wurde das Recht
eingefroren, bei der Rückkehr nach Balzers
jedoch wieder aktiviert.
Als Besitzerin der Alpe hat die Alpgenossen
schaft auch gewisse Rechte: Sie kann Holz
verkäufe aus den Alpen genehmigen, die
Art der Nutzung ändern, Teile der Alpen
tauschen oder veräussern und neue Alp
genossen aufnehmen. Die entsprechenden
Beschlüsse werden von den Alpgenossen in
Versammlungen gefasst.
Statutenänderung
Nach mehreren Anläufen erhielt die Alpge
nossenschaft am 1. Januar 2007 neue, zeit-
gemässe Statuten.
Auszug aus dem Alprecht:
«Das Recht der Zugehörigkeit zur Alpgenos
senschaft Guschgfiel erlangen die Nachkom
men eines Alpgenossen oder einer Alpgenos
sin kraft Abstammung oder Legitimation.
Eine weitere Art, dieses Recht zu erwerben,
besteht in der entgeltlichen oder unentgelt
lichen Aufnahme eines nicht alpberechtig
ten Balzner Gemeindebürgers als Alpgenosse
durch die Genossenschaftsversammlung
aufgrund eines durch Drei-Viertel-Mehrheit
der in der Genossenschaftsversammlung
anwesenden Genossenschaftsmitglieder ge
fassten Beschlusses. Eine solche Abstim
mung hat schriftlich zu erfolgen.
Das schriftliche Aufnahmegesuch ist
mindestens 30 Tage vor der ordentlichen
Genossenschaftsversammlung beim Alpaus
schuss einzureichen. Die Einladung zur or
dentlichen Genossenschaftsversammlung
hat die Namen der Gesuchsteller zu enthal
ten.
Beim Erwerb des Rechtes der Zugehörig
keit zur Alpgenossenschaft gemäss Art. 4
der Statuten ist eine von der Genossen
schaftsversammlung festzulegende Ein
kaufstaxe zu entrichten.
Das Alprecht erlischt:
a) durch den Tod;
b) durch den Verlust des Balzner Bürger
rechtes;
c) durch den Ausschluss aus wichtigen
Gründen, zum Beispiel, wenn ein Alpge
nosse sich weigert, die auf ihn entfallen
den Lasten zu tragen;
d) durch den Erwerb eines anderen Alp
rechts;
e) durch freiwillige Verzichtleistung.
Als freiwillige Verzichtleistung gilt, wenn
die Einkaufstaxe gemäss Art. 5 nicht innert
Jahresfrist nach Aufforderung durch den
Alpausschuss erlegt wird.»
Jahresprotokoll 2008
Das Alpjahr begann mit der Jahresver
sammlung am 2. Februar 2008, bei der
Marco Frick wieder zum Alpvogt gewählt
wurde.
Alpausschuss
Der Alpausschuss besteht aus zwei Alpvög
ten und drei weiteren Mitgliedern. Die Mit
glieder des Alpausschusses, die nicht Alp
vögte sind, werden für eine Dauer von drei