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Ansichtskarte von
Cuscha, um 1915
von Guscha eine Vereinbarung getroffen,
welche Rechte und Pflichten regeln sollte.
Dabei handelte es sich - auch aus heutiger
Sicht - wieder um einseitig zu Gunsten der
Stadt verfasste Bestimmungen. Rechtshän
del belasteten deshalb in den folgenden
Jahren das Verhältnis der Guschner Hof
leute und der Stadt Maienfeld, so insbeson
dere im Jahr 1731, als es um die Grenz
ziehung ging.
Am 26. Juni 1819 wurde durch den Grossen
Rat des Kantons Graubünden das Verhält
nis des Hofes Guscha zur Stadtgemeinde
Maienfeld wie folgt festgesetzt:
«1. Die Hofleute von Guscha haben das
politische Bürgerrecht der Stadt Maien
feld wie bisher auszuüben und sollen
vom Stadtrat daselbst, wenn über obrig
keitliche Wahlen, sowie Standes- und
Hochgerichtssachen gemeindet und ge
mehlt wird, davon berichtet werden, um
dabei erscheinen und ihre Stimmen wie
andere Stadtbürger abgeben zu können.
2. Der Stadtgemeinde Maienfeld, sowie den
Hofleuten von Guscha steht es frei, da
die ökonomischen Verhältnisse mit Aus
schluss vom Steighof ganz getrennt sind,
jedes für sich auch an andere den Mitge
nuss in ihrem Bezirk abzutreten. Die Er
langung der Bürgerrechte aber soll von
der ganzen Gemeinde, so über politische
Gegenstände zu stimmen und zu mehren
hat, abhängen.
3. Die alten Hofleute von Guscha, d.h. die
jetzt anerkannten, nicht aber allfällig neu
aufzunehmende und ihre Nachkommen,
sollen, wenn sie sich in der Stadtgemeinde
ansässig machen wollen, unter dem Titel
von Beisässgeld nicht mehr als einen Gul
den jährlich entrichten, in den andern
Prästanten, so die Beisässe in der Gemein
de zu leisten haben, sei es unter dem Titel
von Wuhrgeld oder anderem, sollen die
darin ansässigen Hofleute von Guscha im
gleichen Verhältnis wie andere Beisässe
belegt werden.»
(Nach: Maienfelder Chronik von M. Gugel
berg von Moos)
Im Zuge eines von Christian Just, genannt
«Grossguschner», sesshaft auf dem Büchel
in Rofels, gegen die Bürgerschah von Maien
feld angestrengten Prozesses entschied das
Schweizerische Bundesgericht am 11. März
1897, dass die Freizügigkeit zwischen dem
Hof Guscha und der Gemeinde Maienfeld zu
Recht bestehe, und demnach ein Guschner,
der sich in der Gemeinde Maienfeld nieder-
« Guscha».
Wettbewerbsfoto von Bernhard Laburda, Gams