Volltext: Balzner Neujahrsblätter (2008) (2008)

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Ansichtskarte von 
Cuscha, um 1915 
von Guscha eine Vereinbarung getroffen, 
welche Rechte und Pflichten regeln sollte. 
Dabei handelte es sich - auch aus heutiger 
Sicht - wieder um einseitig zu Gunsten der 
Stadt verfasste Bestimmungen. Rechtshän 
del belasteten deshalb in den folgenden 
Jahren das Verhältnis der Guschner Hof 
leute und der Stadt Maienfeld, so insbeson 
dere im Jahr 1731, als es um die Grenz 
ziehung ging. 
Am 26. Juni 1819 wurde durch den Grossen 
Rat des Kantons Graubünden das Verhält 
nis des Hofes Guscha zur Stadtgemeinde 
Maienfeld wie folgt festgesetzt: 
«1. Die Hofleute von Guscha haben das 
politische Bürgerrecht der Stadt Maien 
feld wie bisher auszuüben und sollen 
vom Stadtrat daselbst, wenn über obrig 
keitliche Wahlen, sowie Standes- und 
Hochgerichtssachen gemeindet und ge 
mehlt wird, davon berichtet werden, um 
dabei erscheinen und ihre Stimmen wie 
andere Stadtbürger abgeben zu können. 
2. Der Stadtgemeinde Maienfeld, sowie den 
Hofleuten von Guscha steht es frei, da 
die ökonomischen Verhältnisse mit Aus 
schluss vom Steighof ganz getrennt sind, 
jedes für sich auch an andere den Mitge 
nuss in ihrem Bezirk abzutreten. Die Er 
langung der Bürgerrechte aber soll von 
der ganzen Gemeinde, so über politische 
Gegenstände zu stimmen und zu mehren 
hat, abhängen. 
3. Die alten Hofleute von Guscha, d.h. die 
jetzt anerkannten, nicht aber allfällig neu 
aufzunehmende und ihre Nachkommen, 
sollen, wenn sie sich in der Stadtgemeinde 
ansässig machen wollen, unter dem Titel 
von Beisässgeld nicht mehr als einen Gul 
den jährlich entrichten, in den andern 
Prästanten, so die Beisässe in der Gemein 
de zu leisten haben, sei es unter dem Titel 
von Wuhrgeld oder anderem, sollen die 
darin ansässigen Hofleute von Guscha im 
gleichen Verhältnis wie andere Beisässe 
belegt werden.» 
(Nach: Maienfelder Chronik von M. Gugel 
berg von Moos) 
Im Zuge eines von Christian Just, genannt 
«Grossguschner», sesshaft auf dem Büchel 
in Rofels, gegen die Bürgerschah von Maien 
feld angestrengten Prozesses entschied das 
Schweizerische Bundesgericht am 11. März 
1897, dass die Freizügigkeit zwischen dem 
Hof Guscha und der Gemeinde Maienfeld zu 
Recht bestehe, und demnach ein Guschner, 
der sich in der Gemeinde Maienfeld nieder- 
« Guscha». 
Wettbewerbsfoto von Bernhard Laburda, Gams
	        

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