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Postkarten nach
Entwürfen von
Egon Rheinberger
Man war des Weiteren der Ansicht, wenn
die Mehrheit der Trauben vom Burghügel
stamme, dürfe der gesamte Wein unter die
ser Bezeichnung in den Handel gelangen.
Inspektor Burger machte den Vorschlag, die
Weinmenge in zwei Deklarationen, nämlich
«Schloss Gutenberg» und «Gamslafiner»,
zu vermarkten. Damit war die Genossen
schaft aber gar nicht einverstanden. Die
Kellerei Nüesch signalisierte zudem, dass
das Keltern der Balzner Blauburgunder-
Trauben in zwei Deklarationen erheblich
teurer zu stehen komme. Es kam noch ein
weiterer «Verstoss» zutage. Zitat Inspektor
Burger: «Meines Erachtens liegt hier ein
gewerbsmässiger Weinhandel vor, der unter
die Bewilligungspflicht fällt ... Ich habe da
rauf aufmerksam gemacht, dass nach mei
ner Ansicht die bei den heutigen Zuständen
notwendige Weinhandelskonzession nur da
mit umgangen werden könnte, wenn die
Fakturierung in Zukunft durch die Firma
Nüesch in Balgach vor sich gehen könnte.»
Am 2. Februar 1956 fand eine Besprechung
zwischen Dr. Lenherr, Geschäftsführer der
Schweizerischen Weinhandelskommission
in Zürich, und Regierungschef-Stellvertre
ter Ferdinand Nigg statt. In dem diesbezüg
lichen Amtsvermerk, betitelt mit «Gütliche
Aussprache und einvernehmliche Feststel
lungen», heisst es:
«1. Wenn die Weine von Gutenberg und Bal-
zers zusammengeschüttet werden, kann
der Name <Gutenberger/Balzner> ange
wendet werden. Die Flaschen-Etikette
darf das Bild vom Schloss Gutenberg als
Wahrzeichen von Balzers tragen. Die Be
zeichnung <Schloss Gutenberg> ist aber
in diesem Falle nicht gestattet.
2. Wenn der Wein vom Gutenberger
Schlosshügel extra ausgeschenkt oder in
Flaschen verkauft wird, kann die Be
zeichnung <Schloss Gutenberg> ange
wendet werden.
3. Wenn dem Gutenberg Wein 20 % Balzner
beigemischt wird, darf die Bezeichnung
«Schloss Gutenberg) ebenfalls verwendet
werden.
4. Vorbehalten bleibt die Genehmigung
der vorstehenden Abmachungen durch
das Eidg. Gesundheitsamt.
5. Es wird auf das Weinhandelspatent
durch die Genossenschaft Balzers ver
zichtet.»