Volltext: Balzner Neujahrsblätter (2005) (2005)

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Postkarten nach 
Entwürfen von 
Egon Rheinberger 
Man war des Weiteren der Ansicht, wenn 
die Mehrheit der Trauben vom Burghügel 
stamme, dürfe der gesamte Wein unter die 
ser Bezeichnung in den Handel gelangen. 
Inspektor Burger machte den Vorschlag, die 
Weinmenge in zwei Deklarationen, nämlich 
«Schloss Gutenberg» und «Gamslafiner», 
zu vermarkten. Damit war die Genossen 
schaft aber gar nicht einverstanden. Die 
Kellerei Nüesch signalisierte zudem, dass 
das Keltern der Balzner Blauburgunder- 
Trauben in zwei Deklarationen erheblich 
teurer zu stehen komme. Es kam noch ein 
weiterer «Verstoss» zutage. Zitat Inspektor 
Burger: «Meines Erachtens liegt hier ein 
gewerbsmässiger Weinhandel vor, der unter 
die Bewilligungspflicht fällt ... Ich habe da 
rauf aufmerksam gemacht, dass nach mei 
ner Ansicht die bei den heutigen Zuständen 
notwendige Weinhandelskonzession nur da 
mit umgangen werden könnte, wenn die 
Fakturierung in Zukunft durch die Firma 
Nüesch in Balgach vor sich gehen könnte.» 
Am 2. Februar 1956 fand eine Besprechung 
zwischen Dr. Lenherr, Geschäftsführer der 
Schweizerischen Weinhandelskommission 
in Zürich, und Regierungschef-Stellvertre 
ter Ferdinand Nigg statt. In dem diesbezüg 
lichen Amtsvermerk, betitelt mit «Gütliche 
Aussprache und einvernehmliche Feststel 
lungen», heisst es: 
«1. Wenn die Weine von Gutenberg und Bal- 
zers zusammengeschüttet werden, kann 
der Name <Gutenberger/Balzner> ange 
wendet werden. Die Flaschen-Etikette 
darf das Bild vom Schloss Gutenberg als 
Wahrzeichen von Balzers tragen. Die Be 
zeichnung <Schloss Gutenberg> ist aber 
in diesem Falle nicht gestattet. 
2. Wenn der Wein vom Gutenberger 
Schlosshügel extra ausgeschenkt oder in 
Flaschen verkauft wird, kann die Be 
zeichnung <Schloss Gutenberg> ange 
wendet werden. 
3. Wenn dem Gutenberg Wein 20 % Balzner 
beigemischt wird, darf die Bezeichnung 
«Schloss Gutenberg) ebenfalls verwendet 
werden. 
4. Vorbehalten bleibt die Genehmigung 
der vorstehenden Abmachungen durch 
das Eidg. Gesundheitsamt. 
5. Es wird auf das Weinhandelspatent 
durch die Genossenschaft Balzers ver 
zichtet.»
	        

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