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18 GA Fläsch, Urkunde
Nr. 9 vom 20. Juni
1463.
19 So Inhelder, wie Anm.
16, und Anton v. Spre
cher; Bartholomäus
Anhorn. Urkunden
buch der Gemeinde
Fläsch, 2000, S. 14,
Anm. 5.
20 Jacob und Wilhelm
Grimm: Deutsches
Wörterbuch. München
1984, Bd. 12, Sp. 118.
lässt, einen genauen Grenzverlauf für die
Nutzungsrechte zu bestimmen. Aufgrund der
Angaben ist aber davon auszugehen, dass das
Schiedsgericht von 1389 einen Grenzverlauf
festlegte, der vom Regitzerspitz über einen
Markstein auf Prad hinüber zu den Gu-
schaköpf führte.
Der Schiedsspruch vom 20. Juni 1463
Gut siebzig Jahre später entschied ein
Schiedsgericht, bestehend aus den Freiherren
Wolfhart, Sigmund und Ulrich von Brandis
als den beiderseits «natturlich herren» 18 ,
einen erneuten Nutzungsstreit auf Prad und
im Fläscher Ried. Die Brüder von Brandis
liessen Marksteine setzen, die die gegensei
tigen Nutzungsrechte abtrennten.
Nach Anhörung der beiden Parteien ent
schieden sie, dass die Balzner das Fläscher
Ried «hinaus wärts gegen die Prad wiesen»
als ihr Gemeingut «nutzen, niessen, mähen
und mit ihrem Vieh weiden und bmchen»
sollten, bis zu den gesetzten Marksteinen. An
dere Streuestücke im Fläscher Ried hinge
gen gehörten namentlich genannten Bür
gern von Fläsch, die diese «als ihr eigen Gut»
nutzen und niessen sollten. Jeder von ihnen
wurde verpflichtet, auf seinem Teil einen
neuen «Graben» auszuwerfen und zu unter
halten.
Erwähnt wird auch ein bereits bestehender
Landgraben, der von St. Katrinabrunna zum
«Mailserberg» führte. Da das Fläscher Ried
zwischen diesem Landgraben und den Prad-
wiesen lag, ergibt sich, dass mit dem «Land
graben» nicht die «Letzi» auf den unteren
Steigwiesen gemeint sein konnte. 19 Der Be
griff «Landgraben» wird hier in der Bedeu
tung «Graben, der ein Feldstück von einem
andern absondert» 20 verwendet und kann
also nicht als JJinweis auf eine bereits vor
handene Landes- oder Gemeindegrenze ver
standen werden.
Den Balznern und Mälsnern wurde weiter
das Recht zugesprochen, einen fünfzehn
Schritt breiten Weg von der Strasse am
Mälsner Berg zum St. Katrinabrunna zu
nutzen, und zwar «zwischent den bemelten
Prad Wisen und dem riete». Auch dieser Weg
wurde durch Marksteine ausgeschieden.
Aus dieser Urkunde ergibt sich, dass die
Nutzungsrechte vom Fläscher Ried bis zu
den Unteren Steigwiesen noch nicht überall
klar abgegrenzt waren. Es wurden daher
Grenzsteine gesetzt. Die Fläscher besassen
Grundstücke im Fläscher Ried, die durch
einen Graben - der von St. Katrinabrunna
bis zum Mälsner Berg reichte - vom Balzner
Gebiet getrennt wurden. Diesem Graben
entlang verlief dann die spätere Herr-
schafts- beziehungsweise Landesgrenze.
Der Schiedspruch vom 3. Juni 1503
Die schriftliche Fixierung der Nutzungs
rechte bedeutete keineswegs, dass damit die
Streitigkeiten ein für allemal erledigt waren,
obwohl die Urkunden in der Regel von bei
den Seiten sorgfältig aufbewahrt wurden.
Vielmehr kam es aus verschiedenen Grün
den immer wieder zu Unklarheiten und
Konflikten, vor allem weil Grenzmarkierun
gen nicht mehr vorhanden oder umstritten
waren oder weil Ortsnamen unterschiedlich
gedeutet wurden. Auch die veraltete Sprache
der Urkunden dürfte ein erhebliches Prob
lem gewesen sein.
1503 sollte ein Schiedsgericht die Frage klä
ren, welcher Spitz mit «Spitzagud» und wel
cher mit «Spitzengul» gemeint war. Wäh
rend die Balzner behaupteten, der höchste
Spitz, also der heutige Regitzerspitz, heisse
«Spitzagud» und der Guschaspitz «Spitza-
gul», behaupteten die Fläscher genau das
Umgekehrte. Das Schiedsgericht unter dem
Vorsitz von Freiherr Ulrich von Hohensax
hielt nach Anhörung der beiden Seiten, der
Einsichtnahme in die vorhandenen Doku
mente (darunter auch der Spruchbrief von
1389) und der Besichtigung der Grenzsteine
die Sache für zu wenig erwiesen und ver
langte, dass die Balzner zusätzliche Anga
ben für ihre Behauptungen bringen sollten.
Weiter sprach das Schiedsgericht den Flä-
schern das Recht zu, ihr Vieh im Ansbach
(bzw. der Ansrüfe) tränken zu dürfen, was
den Schluss nahe legt, dass die Weiderechte
auf den Pradwiesen und den unteren Steig
wiesen den Balznern zustanden. Denn wel
chen Sinn würde es machen, den Fläschern
die Benutzung der Tränke ausdrücklich zu
garantieren, wenn sie die anderen Nut
zungsrechte hatten? Schliesslich bestätigte