Volltext: Balzner Neujahrsblätter (2005) (2005)

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18 GA Fläsch, Urkunde 
Nr. 9 vom 20. Juni 
1463. 
19 So Inhelder, wie Anm. 
16, und Anton v. Spre 
cher; Bartholomäus 
Anhorn. Urkunden 
buch der Gemeinde 
Fläsch, 2000, S. 14, 
Anm. 5. 
20 Jacob und Wilhelm 
Grimm: Deutsches 
Wörterbuch. München 
1984, Bd. 12, Sp. 118. 
lässt, einen genauen Grenzverlauf für die 
Nutzungsrechte zu bestimmen. Aufgrund der 
Angaben ist aber davon auszugehen, dass das 
Schiedsgericht von 1389 einen Grenzverlauf 
festlegte, der vom Regitzerspitz über einen 
Markstein auf Prad hinüber zu den Gu- 
schaköpf führte. 
Der Schiedsspruch vom 20. Juni 1463 
Gut siebzig Jahre später entschied ein 
Schiedsgericht, bestehend aus den Freiherren 
Wolfhart, Sigmund und Ulrich von Brandis 
als den beiderseits «natturlich herren» 18 , 
einen erneuten Nutzungsstreit auf Prad und 
im Fläscher Ried. Die Brüder von Brandis 
liessen Marksteine setzen, die die gegensei 
tigen Nutzungsrechte abtrennten. 
Nach Anhörung der beiden Parteien ent 
schieden sie, dass die Balzner das Fläscher 
Ried «hinaus wärts gegen die Prad wiesen» 
als ihr Gemeingut «nutzen, niessen, mähen 
und mit ihrem Vieh weiden und bmchen» 
sollten, bis zu den gesetzten Marksteinen. An 
dere Streuestücke im Fläscher Ried hinge 
gen gehörten namentlich genannten Bür 
gern von Fläsch, die diese «als ihr eigen Gut» 
nutzen und niessen sollten. Jeder von ihnen 
wurde verpflichtet, auf seinem Teil einen 
neuen «Graben» auszuwerfen und zu unter 
halten. 
Erwähnt wird auch ein bereits bestehender 
Landgraben, der von St. Katrinabrunna zum 
«Mailserberg» führte. Da das Fläscher Ried 
zwischen diesem Landgraben und den Prad- 
wiesen lag, ergibt sich, dass mit dem «Land 
graben» nicht die «Letzi» auf den unteren 
Steigwiesen gemeint sein konnte. 19 Der Be 
griff «Landgraben» wird hier in der Bedeu 
tung «Graben, der ein Feldstück von einem 
andern absondert» 20 verwendet und kann 
also nicht als JJinweis auf eine bereits vor 
handene Landes- oder Gemeindegrenze ver 
standen werden. 
Den Balznern und Mälsnern wurde weiter 
das Recht zugesprochen, einen fünfzehn 
Schritt breiten Weg von der Strasse am 
Mälsner Berg zum St. Katrinabrunna zu 
nutzen, und zwar «zwischent den bemelten 
Prad Wisen und dem riete». Auch dieser Weg 
wurde durch Marksteine ausgeschieden. 
Aus dieser Urkunde ergibt sich, dass die 
Nutzungsrechte vom Fläscher Ried bis zu 
den Unteren Steigwiesen noch nicht überall 
klar abgegrenzt waren. Es wurden daher 
Grenzsteine gesetzt. Die Fläscher besassen 
Grundstücke im Fläscher Ried, die durch 
einen Graben - der von St. Katrinabrunna 
bis zum Mälsner Berg reichte - vom Balzner 
Gebiet getrennt wurden. Diesem Graben 
entlang verlief dann die spätere Herr- 
schafts- beziehungsweise Landesgrenze. 
Der Schiedspruch vom 3. Juni 1503 
Die schriftliche Fixierung der Nutzungs 
rechte bedeutete keineswegs, dass damit die 
Streitigkeiten ein für allemal erledigt waren, 
obwohl die Urkunden in der Regel von bei 
den Seiten sorgfältig aufbewahrt wurden. 
Vielmehr kam es aus verschiedenen Grün 
den immer wieder zu Unklarheiten und 
Konflikten, vor allem weil Grenzmarkierun 
gen nicht mehr vorhanden oder umstritten 
waren oder weil Ortsnamen unterschiedlich 
gedeutet wurden. Auch die veraltete Sprache 
der Urkunden dürfte ein erhebliches Prob 
lem gewesen sein. 
1503 sollte ein Schiedsgericht die Frage klä 
ren, welcher Spitz mit «Spitzagud» und wel 
cher mit «Spitzengul» gemeint war. Wäh 
rend die Balzner behaupteten, der höchste 
Spitz, also der heutige Regitzerspitz, heisse 
«Spitzagud» und der Guschaspitz «Spitza- 
gul», behaupteten die Fläscher genau das 
Umgekehrte. Das Schiedsgericht unter dem 
Vorsitz von Freiherr Ulrich von Hohensax 
hielt nach Anhörung der beiden Seiten, der 
Einsichtnahme in die vorhandenen Doku 
mente (darunter auch der Spruchbrief von 
1389) und der Besichtigung der Grenzsteine 
die Sache für zu wenig erwiesen und ver 
langte, dass die Balzner zusätzliche Anga 
ben für ihre Behauptungen bringen sollten. 
Weiter sprach das Schiedsgericht den Flä- 
schern das Recht zu, ihr Vieh im Ansbach 
(bzw. der Ansrüfe) tränken zu dürfen, was 
den Schluss nahe legt, dass die Weiderechte 
auf den Pradwiesen und den unteren Steig 
wiesen den Balznern zustanden. Denn wel 
chen Sinn würde es machen, den Fläschern 
die Benutzung der Tränke ausdrücklich zu 
garantieren, wenn sie die anderen Nut 
zungsrechte hatten? Schliesslich bestätigte
	        

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