Volltext: Balzner Neujahrsblätter (2001) (2001)

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Grenz- und Wuhrstreitigkeiten zwischen 
den Gemeinden Balzers und Wartau 
Martin Gräber 
Bis zum Jahr 1575 
1487 klagte die Gemeinde Wartau ge 
gen seine Nachbarn Balzers und 
Triesen betreffend Boden beiderseits 
des Rheins. Über den weiteren Verlauf 
dieses Streitfalls ist nichts Genaues 
bekannt. 1 
Bereits sieben Jahre später klagte 
Wartau wieder gegen Balzers wegen 
der Wahren. Die Schiedsleute stellten 
fest, dass beide Gemeinden zu gefähr 
lich aufeinander gewuhrt hatten. Sie 
sollten sich zukünftig an den alten 
Spruch halten und durften wegen der 
grossen Kosten und des Aufwandes 
ihre bisherigen Wuhre behalten 
(«Denn wie wol vns bedunckt, dz bed 
teil ze geuarlich vffenander gewuoret 
habind, wie oblut, noch dann durch 
minder costungs, müy vnd arbeit wil 
len, so laussen wir die wuor beliben, 
wie vor geschriben staut»). Diese 
durften sie aber nicht weiter in den 
Rhein verlängern. Das untere Wuhr 
der Balzner erklärten die Schiedsleute 
für ein Strichwuhr. Wartau besass ein 
oberes Wuhr (in der Nähe des Scholl- 
bergs) und ein unteres, das beschä 
digt und gefährlich gegen Balzers ge 
richtet war. 2 
1527 wurde betreffend Wuhren auf 
der Balzner Seite gestritten. Ob der 
Brücke durften die Balzner das Wuhr 
drei Klafter breit bauen, ebenso beim 
unteren Markstein. Aber das Wuhr 
musste gekürzt werden und durfte 
den Rhein nicht schupfen. Zwischen 
den beiden Wuhren durften sie vier 
Klafter breit bauen. 3 
Die Gemeinde Wartau klagte 1528 ge 
gen die Gemeinde Balzers betreffend 
einer Au auf der Balzner Seite. Das 
Urteil lautete, dass grundsätzlich der 
stärkste Strom des Rheins zwischen 
den beiden Gemeinden die Grenze 
bilden soll. Es soll aber auf Selvaplana 
(heute Lang Wesa) und auf der ande 
ren Rheinseite auf dem vordersten 
Hügel (gemeint ist die Lonna) je ein 
Markstein gesetzt werden. Was ober 
halb dieser durch die Marksteine ge 
bildeten Linie liegt, soll der Gemeinde 
Balzers gehören, das unterhalb der 
Gemeinde Wartau. Vorbehalten blie 
ben die Rechte der Gemeinde Triesen. 4 
Zu einem Streit wegen eines Wartauer 
Wuhrs kam es um 1530. Dieses sollte 
um 14 Klafter verkürzt werden, und 
mit den Steinen vom Abbruch durfte 
das restliche Wuhr befestigt werden. 
Weil das Wuhr ein Jahr später immer 
noch nicht gekürzt war, klagte Balzers 
wieder. Die Wartauer entgegneten, sie 
hätten noch kein schriftliches Urteil 
erhalten. Der Abbruch begann, nach 
dem die Urkunde an Wartau zuge 
stellt worden war. Als im Sommer ein 
Hochwasser kam, rief Wartau noch 
mals eine Tagung zusammen. Auf 
Wunsch der Balzner wurde auch de 
ren Seite begutachtet. Das Wuhr 
musste nun erst im Herbst gekürzt 
werden, falls Balzers dies dann ver 
langte. Im Herbst drängte Balzers 
wiederum auf die Kürzung. Eine 
eidgenössische Tagsatzung in Sargans 
bestätigte ebenfalls das Urteil. Der 
weitere Verlauf des Streits ist nicht 
bekannt. 5 
Im Frühling 1539 wurde an einem 
Wartauer Wuhr ein grosses Fach für 
den Fischfang gebaut. Dieses schupfte 
den Rhein auf die Balzner Seite. Auf 
Bitten der Gemeinde Balzers wurde 
dieses Fach wieder entfernt. Balzers 
musste aber urkundlich festhalten, 
dass dieser Abbruch nur aus gutem 
Willen und nicht wegen eines Rechts 
erfolgt war. 6 
Im Jahr 1544 klagte Wartau gegen 
Balzers, weil die Balzner am Ellhorn 
ein Wuhr erbaut hatten. Die Notwen 
digkeit dieses Wuhrs zweifelten die 
Wartauer nicht an, aber sie verlangten 
dessen Verkürzung. Ausserdem sollte 
es nicht schupfweise sein, und es 
müsse auch ein Markstein gesetzt 
werden. Die Balzner entgegneten, die 
ses Wuhr gehe nur sie und die Ge 
meinde Sargans etwas an und einen 
Markstein wollen sie nicht setzen. Die 
Länge des Wuhrs wurde durch das 
Schiedsgericht auf 108 Klafter festge 
schrieben. Die Richtung des Wuhrs 
(Scheinung) wurde mit zwei Kreuzen 
am Ellhorn festgelegt, die gegen einen 
Spalt (Runs) im Schollberg neben der 
Brücke zeigten. Weiter wurde ein 
Markstein gesetzt. 7 
Der Vertrag von 1575 
Im Jahr 1575 wurde zwischen den Ge 
meinden Wartau und Balzers ein fort 
schrittlicher und wichtiger Vertrag 
betreffend der Rheinwuhre abge 
schlossen. Alle alten Wuhrbriefe mit 
ihren nichtssagenden Ausdrücken 
wurden für ungültig erklärt. Beinahe 
der gesamte gemeinsame Rheinlauf 
wurde durch Hintermarken festge 
legt. Das Schupfen des Rheins wurde 
verboten. 8 
Zusammenfassend lautet die Urkun 
de wie folgt: 
1. Die Breite des Rheins wird auf 118 
Feldkircher Klafter festgesetzt. Man 
soll den Rhein gerade leiten. 
2. Es sind nur Strichwuhre erlaubt, 
auch wenn der Rhein einzubrechen 
droht. Das Schupfen des Rheins wird 
verboten. 
3. Der Schollberg soll auf der 
Wartauer Seite das Ufer des Rheins 
bilden. 
4. Vom Rhein unbenutztes Land in 
nerhalb der Wuhren soll derjenige 
nutzen, der dazu Gelegenheit hat. 
5. Alle alten Wuhrbriefe sollen ungül 
tig sein.
	        

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