Volltext: Balzner Neujahrsblätter (1999) (1999)

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als Schutzwald zu erhalten. Dies ist 
auch und vornehmlich Aufgabe der 
örtlichen politischen Gemeinde und 
des Staates. Es ist im übrigen selbst 
verständlich, dass auch die Bürger 
genossenschaft die zur Walderhal 
tung im Waldgesetz vorgesehenen 
verschiedenen Förderungsmittel so 
wie Finanzierungsmassnahmen be 
anspruchen kann. 
Solange ein konkreter Befund nicht 
vorliegt, hat man es bei solchen Ein 
wänden mit blossen Mutmassungen 
zu tun. Man könnte ihnen auch ent 
gegenhalten, dass im Zuge des Re 
gelungsverfahrens zu erwarten ist, 
dass für Bürgerboden, der für Ge 
meindebauten verwendet wurde und 
deshalb der politischen Gemeinde zu 
geteilt wird, ein gewisser Ausgleich 
erfolgen wird. Denkbar ist auch, dass 
die Verwaltung der mit einer Bürger 
genossenschaft zusammenhängen 
den Belange der politischen Gemein 
de übertragen wird. Diesen Aufwand 
übernimmt sie aufgrund der Verflech 
tung beider Bereiche heute schon, so 
dass kritische Stimmen, die von einer 
«doppelten Verwaltung» sprechen, 
kaum Zustimmung finden dürften. 
Die Landtagskommission hat in ih 
rem Bericht nach Abwägung des Für 
und Wider den Schluss gezogen, dass 
die zu bildenden Bürgergenossen 
schaften sowohl politisch als auch 
wirtschaftlich lebensfähig sind, wenn 
sie den Willen aufbringen, ihre Auf 
gaben in Selbstverantwortung wahr 
zunehmen. Bei dieser Annahme gilt 
ebenfalls, auch wenn sie sich auf Er 
kenntnisse und Erfahrungen in der 
Schweiz und in Vorarlberg stützen 
kann, dass sich ihre Richtigkeit erst 
noch erweisen muss. Denn neben ei 
ner ausreichenden Vermögensgrund 
lage bedarf es zur Lebensfähigkeit ei 
ner Bürgergenossenschaft, wie der 
Landtagskommission beizupflichten 
ist, auch vieler Bürger und Bürgerin 
nen, die bereit sind, sich für eine 
Bürgergenossenschaft zu engagieren 
und sie zu tragen. Fest steht hinge 
gen, dass die Liegenschaften, wenn es 
nicht zur Gründung einer Bürger 
genossenschaft kommt, in das unbe 
lastete Gemeindevermögen fallen und 
die Rechte und Ansprüche auf Teil 
nahme an der Nutzung und Verwal 
tung erlöschen. 13 
Anmerkungen 
1 LGB1 1996 Nr. 76, Art. 1. 
2 LGBl 1996 Nr. 77, Art. 1 und 2. 
3 Vgl. den Bericht und Antrag der Re 
gierung an den Landtag zur Schaf 
fung eines neuen Gemeindegesetzes, 
Nr. 67/1990, S. 2f. 
4 Der Staatsgerichtshof hat im übrigen in 
seinem Gutachten vom 15. Juli 1952 (ELG 
1947 bis 1954, S. 161) festgehalten, dass 
der damalige § 13 des Gesetzes über den 
Erwerb und Verlust des Landesbürger 
rechts, wonach neu aufgenommenen 
Landesbürgern das Recht auf Gemeinde 
nutzungen verweigert wurde, dem 
Gleichheitsgrundsatz der Verfassung 
nicht widerspreche, da eine solche Rege 
lung nicht aus subjektiven, in der Persön 
lichkeit dieser Neubürger gelegenen Mo 
menten, sondern zum Schutz des Ge 
meindegutes und der Rechte der altein 
gesessenen Bürger geschehe. Schon das 
Gemeindegesetz vom 24. Mai 1864 unter 
schied zwischen vollberechtigten Bürgern 
und Bürgern minderen Rechts. Es teilte 
die Nutzungen aus dem Gemeindeboden 
nicht allen Bürgern zu. Gewisse Katego 
rien von ehemaligen Hintersassen und 
deren Nachkommen hatten keinen Anteil 
am Gemeindenutzen, ebenso nicht gewis 
se Witwen von Gemeindebürgern, wenn 
nicht eine Einkaufstaxe bezahlt worden 
war (STGH-Gutachten vom 15. Juli 1952, 
wie vorhin, S. 164). 
5 Die Darstellung folgt der Abhandlung von 
Alois Ospelt: Das Bürgerrecht im Wandel 
derzeit. In; LJZ 1986, S. 147-155. 
6 LGBl 1926 Nr. 4.-LR 216.0. 
7 LGBl 1960 Nr. 2, Art. 67 Abs. 4. 
8 Dazu zählen nach Art 3 Abs. 2, LGBl 1966 
Nr. 77: die Abstammung in der direkten 
Linie von einem Mitglied oder Legitima 
tion durch ein Mitglied; die Annahme an 
Kindes Statt, wenn der Wahlvater oder die 
Wahlmutter Mitglied ist; die Heirat eines 
Liechtensteiners oder einer Liechten 
steinerin mit einem Mitglied und die Auf 
nahme des ausländischen Ehegatten oder 
der ausländischen Ehegattin eines Mit 
glieds ins Landes- und Gemeindebürger 
recht infolge Eheschliessung. 
9 Im Anschluss an den Bericht vom 20. No 
vember 1983 an den Landtag hat die Re 
gierung eine Kommission zur Ausarbei 
tung von Entscheidungsgrundlagen zur 
Totalrevision des Gemeindegesetzes be 
stellt. Siehe dazu den Bericht und Antrag 
der Regierung an den Landtag zur Schaf 
fung eines neuen Gemeindegesetzes, 
Nr. 67/1990, S. 3. 
10 So der Bericht und Antrag der Landtags 
kommission zur Beratung des neuen Ge 
meindegesetzes und des Gesetzes über die 
Bürgergenossenschaften vom 1. Dezember 
1992, S. 24. 
11 Vgl. dazu den Bericht und Antrag, wie 
Anm. 10, S. 20ff. 
12 Eine allfällige Regelung zwischen dem 
Ausschuss und der Gemeinde bedarf nach 
Art. 21 des Gesetzes, LGBl 1996 Nr. 77, 
der Zustimmung der Gemeindeversamm 
lung und der Bürgerversammlung. 
13 So LGBl 1996 Nr. 77, Art. 30 Abs. 1.
	        

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