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als Schutzwald zu erhalten. Dies ist
auch und vornehmlich Aufgabe der
örtlichen politischen Gemeinde und
des Staates. Es ist im übrigen selbst
verständlich, dass auch die Bürger
genossenschaft die zur Walderhal
tung im Waldgesetz vorgesehenen
verschiedenen Förderungsmittel so
wie Finanzierungsmassnahmen be
anspruchen kann.
Solange ein konkreter Befund nicht
vorliegt, hat man es bei solchen Ein
wänden mit blossen Mutmassungen
zu tun. Man könnte ihnen auch ent
gegenhalten, dass im Zuge des Re
gelungsverfahrens zu erwarten ist,
dass für Bürgerboden, der für Ge
meindebauten verwendet wurde und
deshalb der politischen Gemeinde zu
geteilt wird, ein gewisser Ausgleich
erfolgen wird. Denkbar ist auch, dass
die Verwaltung der mit einer Bürger
genossenschaft zusammenhängen
den Belange der politischen Gemein
de übertragen wird. Diesen Aufwand
übernimmt sie aufgrund der Verflech
tung beider Bereiche heute schon, so
dass kritische Stimmen, die von einer
«doppelten Verwaltung» sprechen,
kaum Zustimmung finden dürften.
Die Landtagskommission hat in ih
rem Bericht nach Abwägung des Für
und Wider den Schluss gezogen, dass
die zu bildenden Bürgergenossen
schaften sowohl politisch als auch
wirtschaftlich lebensfähig sind, wenn
sie den Willen aufbringen, ihre Auf
gaben in Selbstverantwortung wahr
zunehmen. Bei dieser Annahme gilt
ebenfalls, auch wenn sie sich auf Er
kenntnisse und Erfahrungen in der
Schweiz und in Vorarlberg stützen
kann, dass sich ihre Richtigkeit erst
noch erweisen muss. Denn neben ei
ner ausreichenden Vermögensgrund
lage bedarf es zur Lebensfähigkeit ei
ner Bürgergenossenschaft, wie der
Landtagskommission beizupflichten
ist, auch vieler Bürger und Bürgerin
nen, die bereit sind, sich für eine
Bürgergenossenschaft zu engagieren
und sie zu tragen. Fest steht hinge
gen, dass die Liegenschaften, wenn es
nicht zur Gründung einer Bürger
genossenschaft kommt, in das unbe
lastete Gemeindevermögen fallen und
die Rechte und Ansprüche auf Teil
nahme an der Nutzung und Verwal
tung erlöschen. 13
Anmerkungen
1 LGB1 1996 Nr. 76, Art. 1.
2 LGBl 1996 Nr. 77, Art. 1 und 2.
3 Vgl. den Bericht und Antrag der Re
gierung an den Landtag zur Schaf
fung eines neuen Gemeindegesetzes,
Nr. 67/1990, S. 2f.
4 Der Staatsgerichtshof hat im übrigen in
seinem Gutachten vom 15. Juli 1952 (ELG
1947 bis 1954, S. 161) festgehalten, dass
der damalige § 13 des Gesetzes über den
Erwerb und Verlust des Landesbürger
rechts, wonach neu aufgenommenen
Landesbürgern das Recht auf Gemeinde
nutzungen verweigert wurde, dem
Gleichheitsgrundsatz der Verfassung
nicht widerspreche, da eine solche Rege
lung nicht aus subjektiven, in der Persön
lichkeit dieser Neubürger gelegenen Mo
menten, sondern zum Schutz des Ge
meindegutes und der Rechte der altein
gesessenen Bürger geschehe. Schon das
Gemeindegesetz vom 24. Mai 1864 unter
schied zwischen vollberechtigten Bürgern
und Bürgern minderen Rechts. Es teilte
die Nutzungen aus dem Gemeindeboden
nicht allen Bürgern zu. Gewisse Katego
rien von ehemaligen Hintersassen und
deren Nachkommen hatten keinen Anteil
am Gemeindenutzen, ebenso nicht gewis
se Witwen von Gemeindebürgern, wenn
nicht eine Einkaufstaxe bezahlt worden
war (STGH-Gutachten vom 15. Juli 1952,
wie vorhin, S. 164).
5 Die Darstellung folgt der Abhandlung von
Alois Ospelt: Das Bürgerrecht im Wandel
derzeit. In; LJZ 1986, S. 147-155.
6 LGBl 1926 Nr. 4.-LR 216.0.
7 LGBl 1960 Nr. 2, Art. 67 Abs. 4.
8 Dazu zählen nach Art 3 Abs. 2, LGBl 1966
Nr. 77: die Abstammung in der direkten
Linie von einem Mitglied oder Legitima
tion durch ein Mitglied; die Annahme an
Kindes Statt, wenn der Wahlvater oder die
Wahlmutter Mitglied ist; die Heirat eines
Liechtensteiners oder einer Liechten
steinerin mit einem Mitglied und die Auf
nahme des ausländischen Ehegatten oder
der ausländischen Ehegattin eines Mit
glieds ins Landes- und Gemeindebürger
recht infolge Eheschliessung.
9 Im Anschluss an den Bericht vom 20. No
vember 1983 an den Landtag hat die Re
gierung eine Kommission zur Ausarbei
tung von Entscheidungsgrundlagen zur
Totalrevision des Gemeindegesetzes be
stellt. Siehe dazu den Bericht und Antrag
der Regierung an den Landtag zur Schaf
fung eines neuen Gemeindegesetzes,
Nr. 67/1990, S. 3.
10 So der Bericht und Antrag der Landtags
kommission zur Beratung des neuen Ge
meindegesetzes und des Gesetzes über die
Bürgergenossenschaften vom 1. Dezember
1992, S. 24.
11 Vgl. dazu den Bericht und Antrag, wie
Anm. 10, S. 20ff.
12 Eine allfällige Regelung zwischen dem
Ausschuss und der Gemeinde bedarf nach
Art. 21 des Gesetzes, LGBl 1996 Nr. 77,
der Zustimmung der Gemeindeversamm
lung und der Bürgerversammlung.
13 So LGBl 1996 Nr. 77, Art. 30 Abs. 1.