Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

wurde das Strafverfahrensrecht nicht mehr vom Anwendungsbereich des DSG ausgenom- 
men“*®, wie es in 8 39a Abs 1 StPO ausdrücklich, aber in einer äußerst lapidar gehaltenen 
Formulierung geregelt ist.^/? 
Ebenso war das Amtshaftungsgesetz‘”! (AHG) abzuändern, da die bis dato geltenden Re- 
gelungen zum Schadenersatzanspruch nicht mehr den Anforderungen des Art 19 des Rahmen- 
beschlusses entsprachen, da die rechtmáfsige Handlung aufgrund falscher Daten nicht als móg- 
licher Tatbestand aufgeführt war.""? Dies wurde durch die Einführung des Art 14a AHG be- 
hoben.^^? 
Schließlich musste im Rahmen der Umsetzung des Rahmenbeschlusses auch das DSG 
angepasst werden. Wesentliche ÀÁnderungen betrafen in diesem Zusammenhang die Informa- 
tionspflicht von Behórden bzw Privatpersonen, welche eine Datenverarbeitung vornehmen 
gegenüber dem Betroffenen (Art 5 DSG)'", die Schaffung der Art 23a und 23b DSG, welche 
sich mit der Bekanntgabe von Daten, welche von einem Schengen-Staat übermittelt wurden, 
an einen Drittstaat einerseits (Art 23a) bzw an eine natürliche oder juristische Peron anderer- 
seits (Art 23b) befassen.^? Darüber hinaus fanden in Bezug auf die Datenschutzstelle einige 
organisatorische Ánderungen statt, sodass anstatt einer ,gemischten* Funktionszustàndigkeit 
zwischen Landtag und Regierung nunmehr für sámtliche Angelegenheiten betreffend die Da- 
tenschutzstelle (nunmehr auch Personalfragen) der Landtag bzw der Parlamentsdienst (früher: 
Landtagssekretariat) zuständig ist, wodurch ihre Unabhängigkeit von der Regierung stärker 
gefestigt wurde.“’° Die Änderungen im DSG wurden durch das LGBI 2012/28 vorgenommen. 
Aufgrund der europäischen Reform des Datenschutzrechts von 2016, in welcher auch die 
RL (EU) 2016/680, welche die Zulässigkeit von behördlichen Datenverarbeitungen im Zu- 
sammenhang mit der Prävention, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung von Straftaten und der 
Strafvollstreckung regelt, wird der Rahmenbeschluss 2008/977/JI aufgehoben werden.‘ 
  
469 Vg] BuA 64/2011, 61. 
^? Weitere datenschutzbezogene Regelungen, welche der Umsetzung des Rahmenbeschlusses dienen, sind in 
den 88 39a Abs 2 sowie 39b bis 39d StPO festgehalten. 
41 LR 170.32. 
^? Vg] BuA 106/2010, 7. 
473 LGBI 2010/396. 
^^ S dazu BuA 64/2011, 132 f. 
^5 Vgl BuA 64/2011, 136 ff. 
^6 Vg] BuA 64/2011, 141 f. 
^7 Dies ergibt sich bereits aus dem Titel der RL (EU) 2016/680 sowie aus dessen Art 59 Abs 1. 
93
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.