wurde das Strafverfahrensrecht nicht mehr vom Anwendungsbereich des DSG ausgenom-
men“*®, wie es in 8 39a Abs 1 StPO ausdrücklich, aber in einer äußerst lapidar gehaltenen
Formulierung geregelt ist.^/?
Ebenso war das Amtshaftungsgesetz‘”! (AHG) abzuändern, da die bis dato geltenden Re-
gelungen zum Schadenersatzanspruch nicht mehr den Anforderungen des Art 19 des Rahmen-
beschlusses entsprachen, da die rechtmáfsige Handlung aufgrund falscher Daten nicht als móg-
licher Tatbestand aufgeführt war.""? Dies wurde durch die Einführung des Art 14a AHG be-
hoben.^^?
Schließlich musste im Rahmen der Umsetzung des Rahmenbeschlusses auch das DSG
angepasst werden. Wesentliche ÀÁnderungen betrafen in diesem Zusammenhang die Informa-
tionspflicht von Behórden bzw Privatpersonen, welche eine Datenverarbeitung vornehmen
gegenüber dem Betroffenen (Art 5 DSG)'", die Schaffung der Art 23a und 23b DSG, welche
sich mit der Bekanntgabe von Daten, welche von einem Schengen-Staat übermittelt wurden,
an einen Drittstaat einerseits (Art 23a) bzw an eine natürliche oder juristische Peron anderer-
seits (Art 23b) befassen.^? Darüber hinaus fanden in Bezug auf die Datenschutzstelle einige
organisatorische Ánderungen statt, sodass anstatt einer ,gemischten* Funktionszustàndigkeit
zwischen Landtag und Regierung nunmehr für sámtliche Angelegenheiten betreffend die Da-
tenschutzstelle (nunmehr auch Personalfragen) der Landtag bzw der Parlamentsdienst (früher:
Landtagssekretariat) zuständig ist, wodurch ihre Unabhängigkeit von der Regierung stärker
gefestigt wurde.“’° Die Änderungen im DSG wurden durch das LGBI 2012/28 vorgenommen.
Aufgrund der europäischen Reform des Datenschutzrechts von 2016, in welcher auch die
RL (EU) 2016/680, welche die Zulässigkeit von behördlichen Datenverarbeitungen im Zu-
sammenhang mit der Prävention, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung von Straftaten und der
Strafvollstreckung regelt, wird der Rahmenbeschluss 2008/977/JI aufgehoben werden.‘
469 Vg] BuA 64/2011, 61.
^? Weitere datenschutzbezogene Regelungen, welche der Umsetzung des Rahmenbeschlusses dienen, sind in
den 88 39a Abs 2 sowie 39b bis 39d StPO festgehalten.
41 LR 170.32.
^? Vg] BuA 106/2010, 7.
473 LGBI 2010/396.
^^ S dazu BuA 64/2011, 132 f.
^5 Vgl BuA 64/2011, 136 ff.
^6 Vg] BuA 64/2011, 141 f.
^7 Dies ergibt sich bereits aus dem Titel der RL (EU) 2016/680 sowie aus dessen Art 59 Abs 1.
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