Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

bisher am meisten mitgeprägt hat. Durch die Aufnahme dieser RL in den acquis commun- 
autaire wurden die EWR-Vertragsstaaten dazu verpflichtet, ihre inländische datenschutzbe- 
zogene Rechtslage an den in ihr enthaltenen Vorgaben und Maßstäben auszurichten. 
Bei der DS-RL handelt es sich um eine RL iSd nunmehrigen Art 288 Abs 3 AEUV. Dies 
bedeutet im Hinblick auf deren Verbindlichkeit in den EU-Mitgliedstaaten (sowie, soweit im 
acquis enthalten, für die EWR-Vertragsstaaten), dass sie im Gegensatz zu einer europäischen 
Verordnung keine unmittelbare Geltung entfaltet und damit nicht in all ihren Teilen für diese 
verbindlich ist^?, sondern die Mitglieds- bzw Vertragsstaaten nur „hinsichtlich des zu errei- 
chenden Ziels“ bindet, wobei dieses Ziel im Rahmen einer bestimmten Frist zu erreichen ist.“® 
Dabei dürfen die Mitglied- bzw Vertragsstaaten allerdings selbst festlegen, in welcher Form 
und mit welchen Mitteln dies geschehen soll. Diese Freiheit wird durch die ständige Rsp 
des EuGH allerdings dahingehend eingeschränkt, dass die Mitglieds- bzw Vertragsstaaten die 
Umsetzung einer RL in einer Art und Weise vornehmen müssen, welche „dem Erfordernis 
der Rechtssicherheit voll entspricht“; die Umsetzung muss daher mittels des Erlasses nationa- 
ler Vorschriften, welchen zwingender Charakter zukommt, durchgeführt werden.“*8 
Die DS-RL wurde am 24.10.1995 erlassen. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschloss 
die Aufnahme der RL in den Anhang XI zum EWRA am 25.6.1999. 
Die RL folgt einer sogenannten , dualistischen Zielsetzung*: Natürliche Personen sollen 
hinsichtlich ihrer persónlichen Daten geschützt, auf der anderen Seite jedoch soll auch der 
„freie Verkehr mit personenbezogenen Daten* ermóglicht werden.^?? Die Zielsetzungen, die 
grenzüberschreitende Datenübermittlung zu ermóglichen und dabei die Grundrechte der be- 
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troffenen und zu schützenden Person zu wahren?'!, erzeugen somit ein Spannungsverhält- 
nis.^?? 
  
^5 Vg] hierzu Art 249 Abs 2 AEUV. 
426 Vg] Schweitzer/Hummer/Obwexer, Europarecht — Das Recht der Europáischen Union (2007), Rz 267. 
427 S Art 249 Abs 3 AEUV. 
428 EuGH, Rs 239/85, Kommission ./. Belgien, Slg 1986, 3645, Rz 7. 
429 Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr 83/1999 vom 25. Juni 1999 zur Anderung des Protokolls 
37 und des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) zum EWR-Abkommen. 
430 Ehmann/Helfrich, EG-Datenschutz-RL, Einleitung, Rz 4; Epiney/Schleiss in Belser/Epiney/Waldmann, Da- 
tenschutzrecht, 8 4, Rz 10. 
41 Vg] Erw 3 der DS-RL. 
^2 Vg] Ehmann/Helfrich, EG-Datenschutz-RL, Einleitung, Rz 4. 
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